Ausserdem wurden die Parteien darauf hingewiesen, dass der vorsitzende Richter im Verfahren BEK 2013 61 betreffend Parteistellung im Entsiegelungsverfahren zwischen der Privatklägerin und der Staatsanwaltschaft als Richter mitwirkte (KG-act. 23). Mit Eingabe vom 6. Juli 2017 und vom 17. Juli 2017 erklärten sich die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin mit der Anordnung des schriftlichen Verfahrens einverstanden und teilten mit, keine Einwände gegen die Mitwirkung des vorsitzenden Richters im Berufungsverfahren zu haben (KG-act. 24 und 28). Mit Schreiben vom 15. August 2017 opponierte der Beschuldigte gegen die Anordnung des schriftlichen Verfahrens (KG-act. 31).