Mit Verfügung vom 4. Juli 2017 wurde die Berufungsverhandlung infolge Erkrankung und damit einhergehender Transportunfähigkeit des Beschuldigten abzitiert und die Parteien wurden angefragt, ob sie mit der schriftlichen Durchführung des Berufungsverfahrens einverstanden seien. Ausserdem wurden die Parteien darauf hingewiesen, dass der vorsitzende Richter im Verfahren BEK 2013 61 betreffend Parteistellung im Entsiegelungsverfahren zwischen der Privatklägerin und der Staatsanwaltschaft als Richter mitwirkte (KG-act. 23).