Die Verfahrensleitung lud die Parteien mit Verfügung vom 12. Januar 2017 auf den 4. Juli 2017 zur Berufungsverhandlung und wies die in der Berufungserklärung bzw. der Anschlussberufung von der Verteidigung und der Privatklägerin gestellten Beweisanträge einstweilen ab (KG-act. 12). Mit Verfügung vom 4. Juli 2017 wurde die Berufungsverhandlung infolge Erkrankung und damit einhergehender Transportunfähigkeit des Beschuldigten abzitiert und die Parteien wurden angefragt, ob sie mit der schriftlichen Durchführung des Berufungsverfahrens einverstanden seien.