b) Eventualiter sei der teilweise Freispruch gemäss Erwägung 3.7 der Urteilsbegründung aufzuheben und der Beschuldigte sei auch für die Herstellung der darin genannten Ton- und Tonbildträger der gewerbsmässigen Urheberrechtsverletzung im Sinne von Art. 67 Abs. 1 lit. e i.V.m. Abs. 2 URG schuldig zu sprechen. 3. Ziffer 4 sei aufzuheben und der Beschuldigte sei zur Zahlung von CHF 167‘088.75 an die Privatklägerin zu verpflichten.