2. a) Es sei festzustellen, dass der Schuldspruch gemäss Ziffer 1 umfassend ist in dem Sinne, dass der Beschuldigte auch für die Herstellung der in Erwägung 3.7 der Urteilsbegründung genannten Ton- und Tonbildträger der gewerbsmässigen Urheberrechtsverletzung im Sinne von Art. 67 Abs. 1 lit. e i.V.m. Abs. 2 URG schul- Kantonsgericht Schwyz 7 dig gesprochen wird; Erwägung 3.7 der Urteilsbegründung sei zu streichen und Erwägung 3.8 entsprechend anzupassen.