- A.________ sei eine Genugtuung von Fr. 2‘000.00 auszurichten (Dispositiv-Ziff. 9d). Die Staatsanwaltschaft teilte am 20. Juni 2016 mit, keine Anschlussberufung zu erheben und nicht persönlich vor Gericht erscheinen zu wollen (KG-act. 5). Am 23. Juni 2016 erhob die Privatklägerin D.________ Anschlussberufung mit folgenden Anträgen (KG-act. 7): In Bezug auf den Beschluss: 1. Der Beschluss sei aufzuheben und der Beschuldigte sei auch für den Zeitraum vor dem 1. Juli 2008 im Sinne von Ziffer 1 des Erkenntnisses schuldig zu sprechen. In Bezug auf das Erkenntnis: