1. Der Beschuldigte sei freizusprechen, soweit das Verfahren nicht einzustellen ist. 2. Der Beschuldigte sei für seine anwaltlichen Aufwendungen vollumfänglich zu entschädigen. 3. Dem Beschuldigten seien seine wirtschaftlichen Einbussen mit Fr. 15‘000.00 zu entschädigen. 4. Dem Beschuldigten sei eine Genugtuung von Fr. 2‘000.00 auszurichten. 5. Die beschlagnahmten Akten seien herauszugeben. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Privatklägerin, evtl. des Staates.