„aufnehmen von Musik auf Tonträger, die ans Publikum abgegeben werden“. Ziff. 57 des Tarifs sieht deshalb auch vor, dass der Kunde (hier die Herstellerin G.________) der D.________ mindestens zehn Tage vor der Herstellung die Werke, die sie auf Tonträgern zu veröffentlichen beabsichtigt, melden muss. Der Beschuldigte unterliess es als verantwortlicher Gesellschafter aber in der Folge auch weiterhin, zu prüfen, ob die Werke lizenziert sind und diese Meldungen zu machen und führte Pressaufträge von unlizenzierten Trägern aus. Die G.________ produzierte folgende Werkexemplare ohne Lizenz: