Diesen Verpflichtungen kam die G.________ ab Ende 1999 nicht oder nur teilweise nach und musste von der D.________ mehrfach auf die Erfüllung ihrer Pflichten hingewiesen werden. Die G.________ kündigte schliesslich den Vertrag auf den 31. März 2007. Die Pflicht zur Meldung der Herstellung von Ton- und Tonbildträger bestand aber weiterhin gestützt auf den Tarif P1 „aufnehmen von Musik auf Tonträger, die ans Publikum abgegeben werden“.