{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-09-24", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-22_2018-09-24.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "49af39c71dbee2b14e57b10ee91dc2bc"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-22_2018-09-24.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2016_22_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d29e8f92d6015949972d9958946c0a3628cdb41b091a080576954320e1d57ba8ec5b0e23c749d236678273db6abbebf389ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d29e8f92d6015949972d9958946c0a3628cdb41b091a080576954320e1d57ba8ec5b0e23c749d236678273db6abbebf389ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2016_22", "Checksum": "077de77e7cb408bdad8729db4fc0d35e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2016 22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 24.09.2018 STK 2016 22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "gewerbsmässige Urheberrechtsverletzung | Übriges Strafrecht"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:27:50", "Checksum": "823b36cc579704a5334d534696c0b504", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 24.09.2018 STK 2016 22\nRegeste:\ngewerbsmässige Urheberrechtsverletzung | Übriges Strafrecht\n\nbb) Die Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen ist im beantragten\nUmfang auf Fr. 5‘380.00 festzusetzen, nachdem der Beschuldigte im\nSchuldpunkt obsiegte und er die von der Vorinstanz festgesetzte reduzierte\nEntschädigung von Fr. 3‘500.00 akzeptierte (was 60 % von gerundet\nFr. 5‘380.00 entspricht, vgl. angefocht. Urteil E. VI./4.3 S. 16; KG-act. 52 S.\n10). Im Übrigen kann bezüglich des zu entschädigenden Aufwandes unter\ndiesem Titel auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen\nwerden (angefocht. Urteil E. VI./4.3; Art. 82 Abs. 4 StPO).\n\ncc) Berufungsgegenstand war schliesslich die von der Vorinstanz\nabgewiesene Genugtuung, auf welche der Beschuldigte jedoch verzichtete\nbzw. den entsprechenden Berufungsantrag nicht begründete (KG-act. 52 S.\n10), so dass es hier bei der Abweisung bleibt.\nKantonsgericht Schwyz 31\n\n6. a) Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach\nMassgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO).\nDer Beschuldigte obsiegte mit seiner Berufung bezüglich des von ihm angefochtenen teilweisen Schuldspruches. Mit ihrer Anschlussberufung unterlag\ndie Privatklägerin hinsichtlich des von ihr angefochtenen teilweisen Freispruches und mit ihren Antrag zur Zivilforderung. Diesem Verfahrensausgang entsprechend gehen die Kosten des Berufungsverfahrens zu zwei Dritteln zu\nLasten der Privatklägerin und zu einem Drittel zu Lasten des Staates.\n\nb) Die Entschädigung im Rechtsmittelverfahren richtet sich nach Art. 429 ff.\nStPO (Art. 436 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte hat auch für das Berufungsverfahren Anspruch auf angemessene Entschädigung für die notwendigen\nAufwendungen und zwar im Zusammenhang mit der Anschlussberufung gegenüber der Privatklägerin (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 432 Abs. 1 StPO)\nund hinsichtlich der Berufung gegenüber dem Staat (Art. 436 Abs. 1 StPO\ni.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO), wobei der Anspruch gegen den Staat grundsätzlich gegenüber dem Anspruch des Beschuldigten gegen die Privatklägerin im\nVerhältnis der Subsidiarität steht (Christen, Entschädigungsfolgen im kantonalen Beschwerdeverfahren in Strafsachen, in: ZStrR 132/2014 S. 194). Zu\nberücksichtigen ist aber, dass die Privatklägerin gegen den teilweisen Freispruch alleine Berufung erhob, mithin in diesem Punkt die Fortsetzung des\nVerfahrens vor der Berufungsinstanz nicht mehr eines staatlichen Eingriffes\nbedurfte. Damit greift diesbezüglich die bundesgerichtliche Rechtsprechung,\nwonach entgegen dem Wortlaut von Art. 432 Abs. 2 StPO im Rechtsmittelverfahren auch bei Offizialdelikten, wenn die Privatklägerin das Rechtsmittel einlegte, diese eine Entschädigungspflicht auch im Schuldpunkt trifft (BSK StPO\nII-Wehrenberg/Frank, 2. A., N 15a zu Art. 432 StPO mit Hinweis auf BGE 139\nIV 45 E. 1.2 = Pra 2013 Nr. 60). Das bedeutet, dass die Privatklägerin den\nBeschuldigten nebst der Entschädigung für das Unterliegen im Zivilpunkt auch\nfür den Schuldpunkt, soweit den teilweisen Freispruch betreffend, zu entschädigen hat. Im Rest, das heisst hinsichtlich der vom Beschuldigten gegenüber\nKantonsgericht Schwyz 32\n\ndem Staat erhobenen Berufung hinsichtlich des teilweisen Schuldspruches,\nbleibt dieser entschädigungspflichtig. Somit rechtfertigt es sich, die Entschädigung des Beschuldigten nach Massgabe der Verteilung der Kosten des Berufungsverfahrens zwischen der Privatklägerin und dem Staat zwischen diesen\nParteien aufzuteilen, mithin hat die Privatklägerin zwei Drittel und der Staat\neinen Drittel zu tragen. Die Bemessung des Honorars richtet sich nach § 13\nlit. c GebTRA, wonach dieses vor dem Kantonsgericht als Berufungs- und\nRevisionsinstanz Fr. 300.00 bis Fr. 12‘000.00 beträgt. Der erbetene Verteidiger legte eine Kostennote über Fr. 10‘933.85 ins Recht (KG-act. 60/1). In\nBerücksichtigung dieses Tarifrahmens und den allgemeinen Kriterien gemäss\n§ 2 Abs. 1 GebTRA – Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem\nUmfang und der Art der Arbeitsleistung und dem notwendigen Zeitaufwand –\nerscheint der geltend gemachte Aufwand als angemessen und die Entschädigung des erbetenen Verteidigers ist antragsgemäss auf Fr. 10‘933.85 (inkl.\nAuslagen und MWST) festzulegen. Nach dem vorstehend Gesagten gehen\nhiervon zwei Drittel (gerundet Fr. 7‘289.20) zu Lasten der Privatklägerin und\nein Drittel (gerundet Fr. 3‘644.65) zu Lasten des Staates;-\nKantonsgericht Schwyz 33\n\nbeschlossen und erkannt:\n\nIn teilweiser Gutheissung der Berufung und in Abweisung der Anschlussberufung werden der Beschluss des Strafgerichts Schwyz vom 14. März 2016 wie\nfolgt bestätigt:\n\nDas Verfahren gegen A.________ wegen gewerbsmässiger Urheberrechtsverletzung im Sinne von Art. 67 Abs. 1 lit. e i.V.m. Abs. 2 URG wird\nfür den Zeitraum vor dem 1. Juli 2008 infolge Verjährung eingestellt.\n\nsowie das Urteil des Strafgerichts Schwyz desselben Datums aufgehoben und\nstattdessen folgendes Urteil gefällt:\n\n1. A.________ wird vom Vorwurf der gewerbsmässigen Urheberrechtsverletzung im Sinne von Art. 67 Abs. 1 lit. e i.V.m. Abs. 2 URG freigesprochen.\n\n2. Die Zivilforderung der Privatklägerin D.________ im Betrag von\nFr. 167‘088.75 wird auf den Zivilweg verwiesen.\n\n3. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von Fr. 12‘882.00, bestehend aus den Untersuchungs- und Anklagekosten von Fr. 5‘800.00 und\nden Gerichtskosten (inkl. Gerichtsgebühr) von Fr. 7‘082.00, werden auf\ndie Staatskasse genommen.\n\n"}