{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-09-24", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-22_2018-09-24.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "49af39c71dbee2b14e57b10ee91dc2bc"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-22_2018-09-24.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2016_22_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d29e8f92d6015949972d9958946c0a3628cdb41b091a080576954320e1d57ba8ec5b0e23c749d236678273db6abbebf389ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d29e8f92d6015949972d9958946c0a3628cdb41b091a080576954320e1d57ba8ec5b0e23c749d236678273db6abbebf389ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2016_22", "Checksum": "077de77e7cb408bdad8729db4fc0d35e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2016 22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 24.09.2018 STK 2016 22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "gewerbsmässige Urheberrechtsverletzung | Übriges Strafrecht"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:27:50", "Checksum": "823b36cc579704a5334d534696c0b504", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 24.09.2018 STK 2016 22\nRegeste:\ngewerbsmässige Urheberrechtsverletzung | Übriges Strafrecht\n\nProduktionen seien noch keine Vergütungen eingefordert worden (KG-act. 55\nS. 2 und 21 ff.). Die Zugabe der Privatklägerin, wonach einzelne Vergütungen\neingefordert und bezahlt worden seien, ändert nichts daran, dass sich bezüglich der weiteren Produktionen anhand der vorhandenen Akten nicht im Einzelnen nachvollziehen lässt, ob Lizenzgebühren bezahlt wurden. Die Behauptung der Privatklägerin, wonach dies nicht der Fall sei, erscheint insofern unsubstanziiert, als nicht nachvollziehbar ist, weshalb ein Teil der Vergütungen\nangeblich eingefordert und bezahlt wurde, dies aber beim (überwiegenden)\nanderen Teil nicht der Fall gewesen sein soll. Ebenso schweigt sich die Privatklägerin darüber aus, ob sich allenfalls weitere Produzenten von sich aus\nbei ihr meldeten und ob diesen die Gebühren in Rechnung gestellt wurden\nbzw. weshalb dies allenfalls nicht geschah. Somit erweist sich der Sachverhalt\nnach wie vor als nicht spruchreif, so dass es bei der Verweisung auf den Zivilweg bleibt.\n\n5. Bei diesem Ergebnis – Aufhebung des Schuldspruches – ist die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung neu festzulegen.\n\na) Die Untersuchungs- und Anklagekosten sowie die erstinstanzlichen\nGerichtskosten gehen dem Verfahrensausgang entsprechend vollumfänglich\nzu Lasten des Staates; eine Kostenauferlegung gestützt auf Art. 427 Abs. 1 lit.\na und c StPO zu Lasten der Privatklägerschaft rechtfertigt sich in casu nicht,\nda die von ihr beantragten Verfahrenshandlungen zumindest nicht überwiegend mit der Zivilklage in Zusammenhang standen (BSK StPO II-Domeisen,\n2. A., N 4 und 7 zu Art. 427 StPO).\n\nb) Vorzumerken ist, dass die Kosten für die Einlagerung der beschlagnahmten Gegenstände im Betrag von bis dato Fr. 7‘650.00 (während des erstinstanzlichen Verfahrens Fr. 4‘050.00; zuzüglich Fr. 3‘600.00 während des\nBerufungsverfahrens, KG-act. 9, 11, 13, 16, 35, 40, 42 und 51) sowie die Kosten für die Datensicherung der anlässlich der Hausdurchsuchung vom 4. Ju-\nKantonsgericht Schwyz 29\n\nli 2013 sichergestellten Datenträger von Fr. 2‘088.70 auf die Staatskasse genommen werden\n\nc) Nach Art. 432 Abs. 1 StPO hat die obsiegende beschuldigte Person\ngegenüber der Privatklägerschaft Anspruch auf angemessene Entschädigung\nfür die durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen.\nVorliegend rechtfertigt es sich auch bei einer Verweisung auf den Zivilweg ein\nObsiegen des Beschuldigten anzunehmen, da die Privatklägerin ihre\nForderung nicht hinreichend substanziierte (BSK StPO II-Wehrenberg/Frank,\n2. A., N 6 zu Art. 432 StPO). Folglich ist ein Entschädigungsanspruch des\nBeschuldigten gegenüber der Privatklägerin gegeben. Aus der Kostennote der\nVerteidigung lässt sich der genaue Umfang des für den Zivilpunkt getätigten\nAufwandes nicht eruieren (Vi-act. 18), so dass dieser ermessensweise auf\npauschal Fr. 2‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen ist (vgl. jedoch\nE. 5a/cc nachfolgend).\n\nd) Gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO hat die beschuldigte Person, wird sie\nganz oder teilweise freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt,\nAnspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene\nAusübung ihrer Verfahrensrechte (lit. a), Entschädigung der wirtschaftlichen\nEinbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren\nentstanden sind (lit. b) und Genugtuung für besonders schwere Verletzungen\nihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (lit. c).\n\naa) Der erbetene Verteidiger legte eine Kostennote über Fr. 36‘385.10 ins\nRecht (Vi-act. 18). Die Höhe des Honorars bemisst nach § 13 lit. a GebTRA,\nwonach dieses vor der Untersuchungs- und Anklagebehörde, dem\nBezirksgericht und dem kantonalen Straf- und Jugendgericht Fr. 300.00 bis\nFr. 20‘000.00 beträgt. In Verfahren, die aussergewöhnlich viel Arbeit beanspruchen, namentlich das Studium von fremdem Recht, von Akten, die in einer Fremdsprache abgefasst sind, oder von besonders umfangreichem Ak-\nKantonsgericht Schwyz 30\n\ntenmaterial, dürfen die Höchstansätze dieses Tarifs bis 100 % überschritten\nwerden, ebenso, wenn der Anwalt an besonders zeitraubenden Beweiserhebungen oder vor einer Instanz an mehreren Verhandlungen teilnehmen muss\n(§ 16 Abs. 1 GebTRA). Ein Überschreiten dieses Tarifrahmens setzt voraus,\ndass zumindest einer der in § 16 Abs. 1 GebTRA aufgeführten Umstände vorliegt. Der amtliche Verteidiger legte jedoch keine solchen Umstände dar und\nes lassen sich solche auch nicht der vor erster Instanz eingereichten Kostennote entnehmen (Vi-act. 16, Plädoyer Verteidigung; Vi-act. 18; KG-act. 52\nS. 16). Zudem drängt es sich nicht auf, den ordentlichen Tarifrahmen ausnahmsweise ohne entsprechende Begründung zu überschreiten. Das Verfahren gestaltete sich zwar als umfangreich, aber weder als aktenmässig besonders umfangreich noch musste der Verteidiger an zahlreichen Einvernahmen\nteilnehmen. Unter diesen Umständen erscheint ein Honorar von pauschal insgesamt Fr. 20‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) als angemessen, wobei\nhiervon Fr. 18‘000.00 zu Lasten des Staates gehen und Fr. 2‘000.00 zu\nLasten der Privatklägerin (vgl. vorstehend E. 5c; Art. 430 Abs. 1 lit. b StPO).\n\n"}