{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-09-24", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-22_2018-09-24.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "49af39c71dbee2b14e57b10ee91dc2bc"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-22_2018-09-24.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2016_22_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d29e8f92d6015949972d9958946c0a3628cdb41b091a080576954320e1d57ba8ec5b0e23c749d236678273db6abbebf389ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d29e8f92d6015949972d9958946c0a3628cdb41b091a080576954320e1d57ba8ec5b0e23c749d236678273db6abbebf389ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2016_22", "Checksum": "077de77e7cb408bdad8729db4fc0d35e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2016 22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 24.09.2018 STK 2016 22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "gewerbsmässige Urheberrechtsverletzung | Übriges Strafrecht"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:27:50", "Checksum": "823b36cc579704a5334d534696c0b504", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 24.09.2018 STK 2016 22\nRegeste:\ngewerbsmässige Urheberrechtsverletzung | Übriges Strafrecht\n\nZu berücksichtigen ist im Weiteren, dass der Presswerkvertrag, welcher das\nKopierwerk dazu verpflichtete, sich vor der Ausführung von Aufträgen von\nProduzenten zu vergewissern, dass diese im Besitz der erforderlichen Erlaubnis sind, für die hier interessierenden Produktionen nicht mehr galt. Mithin\nkönnen aus dem Presswerkvertrag keine Pflichten zulasten des Beschuldigten\nmehr abgeleitet werden. Die Privatklägerin stellt sich aber auf den Standpunkt,\nfür G.________ bzw. den Beschuldigten sei der Tarif PI anwendbar, wonach\nalle darin als „Kunden“ bezeichneten Personen verpflichtet seien, ihr die Werke, die sie auf dem Tonträger zu veröffentlichen beabsichtigten, zehn Tage\nvor der Herstellung zu melden (vgl. Ziff. 3 Tarif PI i.V.m. Ziff. 57 Abs. 1 Tarif\nPI). Laut Ziff. 1, 1.1 und 1.2 Tarif PI richtet sich dieser an die Hersteller\n(Ziff. 1.1) und die Importeure (Ziff. 1.2) von Tonträgern. Gemäss Ziff. 3 Satz 1\nKantonsgericht Schwyz 26\n\nTarif PI werden nebst den Auftraggebern, Produzenten, Herstellern etc. auch\ndie Vervielfältiger als „Kunden“ bezeichnet. G.________ als Presswerk fällt\ndamit an sich nach der im Tarif verwendeten Begrifflichkeit unter die Vervielfältiger. Es fragt sich nun, welche „Kunden“ die in Ziff. 57 Abs. 1 Tarif PI statuierte Meldepflicht trifft. Der Wortlaut jener Bestimmung „Die Kunden (…) melden die Werke, die sie (…) zu veröffentlichen beabsichtigen“ legt nahe, dass\nder Begriff „Kunde“ insofern einschränkend zu verstehen ist, als damit nur\nAuftraggeber, Produzenten und Hersteller gemeint sind, letztere verstanden\nals jene natürliche oder juristische Personen, welche die Darbietung oder eine\nandere Folge von Tönen und/oder Bildern in einem komplexen organisatorischen und technischen Vorgang festlegen (Mosimann, in: SWIR II/1, Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, 3. A., N 1142). Denn, wie die Verteidigung\nzu Recht anführt (KG-act. 52 S. 4), ist es nicht das Presswerk resp. der Vervielfältiger, welcher einen Tonträger „zu veröffentlichen beabsichtigt“. Der Vervielfältiger bezweckt lediglich die Fabrikation von Tonträgern im Auftrag derjenigen, welche diesen zu veröffentlichen gedenken. Damit ist fraglich, ob und\ninwieweit G.________ bzw. der Beschuldigte überhaupt zur Meldung verpflichtet war. Daran ändert auch nichts, dass die Privatklägerin G.________\nmitteilte, sie mache sich strafbar, indem sie die Ton- und Tonbildträger nicht\nvor der Herstellung melde (vgl. U-act. 8.1.22 und 8.1.23; KG-act. 55 S. 10 f.),\ndenn die fraglichen Mahnungen wiederspiegeln lediglich die Ansicht der Privatklägerin. Wohl statuiert Ziff. 3 Satz 2 Tarif PI eine solidarische Haftung für\ndie Einhaltung der Verpflichtungen des Tarifs für alle „Kunden, die mit dem\nHerstellen und Inverkehrbringen eines Tonträgers befasst sind“. Diese Formulierung wiederum scheint einen erweiterten Kundenbegriff ins Auge zu fassen.\nAllerdings ist zumindest im vorliegenden Kontext davon auszugehen, dass die\nVervielfältiger nicht unter den Begriff der „Hersteller“ gemäss Ziff. 3 Satz 2\nTarif PI fallen, denn, wie dargestellt, wird die Tätigkeit des Herstellens von\nTonträgern generell als unternehmerische Steuerung des Produktionsvorgangs verstanden (vgl. auch Marbach/Ducrey/Wild, Immaterialgüter- und\nWettbewerbsrecht, 4. A., N 408), was die industrielle Vervielfältigung eben\nKantonsgericht Schwyz 27\n\nnicht erfasst. Somit ist fraglich, ob und inwieweit der Beschuldigte überhaupt\nMeldepflichten verletzt haben soll. Soweit überhaupt von einer Sorgfaltspflichtverletzung seitens des Beschuldigten auszugehen ist, indem die jeweiligen Pressbewilligungen nicht abgewartet wurden, erscheint diese somit\nhöchstens als leicht.\n\nee) Angesichts dessen, dass der Beschuldigte taugliche Massnahmen zur\nVermeidung des ihm bekannten Risikos von unerlaubten Pressungen tätigte\nund eine allfällige Sorgfaltspflichtverletzung höchstens im leichten Bereich\nanzusiedeln wäre, kann nicht von einer Inkaufnahme der Tatbestandsverwirklichung im Sinne des Eventualvorsatzes ausgegangen werden. Das Verhalten\ndes Beschuldigten wäre allenfalls noch als bewusst fahrlässiges Handeln einzustufen, was jedoch keiner weiteren Erörterung bedarf, da dieses nicht strafbar wäre.\n\ne) Damit ist der Beschuldigte in Abänderung des vorinstanzlichen Urteils\nvom Vorwurf der gewerbsmässigen Urheberrechtsverletzung im Sinne von\nArt. 67 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 URG vollumfänglich freizusprechen. Bei diesem\nErgebnis nicht mehr zu erörtern ist die Frage der persönlichen Zurechenbarkeit des Beschuldigten als Geschäftsführer von G.________.\n\n4. Gemäss Art. 126 Abs. 1 StPO entscheidet das Gericht über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht\n(lit. a) oder freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (lit. b). Die Zivilklage\nwird gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO auf den Zivilweg verwiesen, wenn die\nbeschuldigte Person freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist. Die Vorinstanz verwies die Zivilforderung von Fr. 241‘697.70 auf den\nZivilweg. In der Berufung machte die Privatklägerin noch eine Forderung über\nFr. 167‘088.75 geltend. Sie führte aus, es treffe zu, dass einzelne Rechnungen bezahlt worden seien, so namentlich diejenigen, welche in den\nU-act. 8.1.85, 8.1.300, 8.1.92 und 8.1.86-91 aufgeführt seien, für die weiteren\nKantonsgericht Schwyz 28\n\n"}