{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-09-24", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-22_2018-09-24.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "49af39c71dbee2b14e57b10ee91dc2bc"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-22_2018-09-24.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2016_22_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d29e8f92d6015949972d9958946c0a3628cdb41b091a080576954320e1d57ba8ec5b0e23c749d236678273db6abbebf389ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d29e8f92d6015949972d9958946c0a3628cdb41b091a080576954320e1d57ba8ec5b0e23c749d236678273db6abbebf389ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2016_22", "Checksum": "077de77e7cb408bdad8729db4fc0d35e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2016 22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 24.09.2018 STK 2016 22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "gewerbsmässige Urheberrechtsverletzung | Übriges Strafrecht"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:27:50", "Checksum": "823b36cc579704a5334d534696c0b504", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 24.09.2018 STK 2016 22\nRegeste:\ngewerbsmässige Urheberrechtsverletzung | Übriges Strafrecht\n\ncc) Der Beschuldigte führte in der Befragung vor erster und zweiter Instanz\naus, er verstehe sich als Dienstleister bzw. „Replizierer einer Originalvorlage“,\nHersteller sei dagegen der Kunde. Dieser würde gemäss den Allgemeinen\nGeschäftsbedingungen von G.________ auf die D.________ aufmerksam\ngemacht, wobei diese den allermeisten Kunden ohnehin bereits bekannt sei,\nzumal es sich vielfach um wiederkehrende Kunden handle (HVP, Fragen 39-\n41 S. 9 f.). Ein Neukunde werde jeweils zuerst am Telefon beraten und er\nwerde auf die D.________ hingewiesen; zudem sei es nicht so, dass die\nD.________ eine unbekannte Institution sei (BVP, S. 6). Die Presserlaubnis\ntreffe meistens erst ein, wenn G.________ dem Kunden die Bestellung ausgeliefert habe (HVP, Frage 42 S. 10). Dass er die Presserlaubnis nicht abgewartet habe, sei damit zu erklären, dass der Kunde diese stets bekommen habe\nund, soweit eine Lizenzgebühr fällig geworden sei, der Kunde diese auch bezahlt habe (HVP, Frage 48 S. 11 f.). Es sei nie der Fall gewesen, dass eine\nPresserlaubnis nicht erteilt worden sei (HVP, Frage 50 S. 12). Der Beschuldigte sagte weiter aus, er kenne den Inhalt einer Produktion nicht, denn er sei\nzeitlich nicht in der Lage, 20 oder 30 Muster anzuhören, welche an einem Tag\nKantonsgericht Schwyz 24\n\nankämen. Er müsse sich auf die Titelliste verlassen und darauf, dass der\nKunde wisse, was sich auf dem Ton- oder Bildträger befinde und dass er dies\nder D.________ entsprechend anmelden müsse (HVP, Frage 45 S. 10). Aufgrund der Kundenbeziehung könne er annehmen, dass das, was der Kunde\nihm sage, auch richtig sei (HVP, Frage 72 S. 18). Was Nachpressungen anbelange, habe man noch nie eine Bewilligung im Voraus eingeholt, nun wolle die\nD.________ dies allerdings so, was auch die Kunden vor den Kopf gestossen\nhabe. Es sei nämlich ohnehin nicht möglich, auf eine bestimmte Stückzahl zu\nproduzieren; in der Regel produziere man etwas mehr, da stets Ausschuss\nanfalle (HVP, Frage 51 S. 13). Es mache keinen Sinn, die Presserlaubnis abzuwarten, wenn die Stückzahl nicht bekannt sei (HVP, Frage 74 S. 19; vgl.\nauch BVP, S. 7). Auch sei es so, dass G.________ bei Nachbestellungen in\nder Regel innert 48 bis 72 Stunden ausliefere. G.________ müsse als\nSchweizer Unternehmen schnell sein, denn man könne nicht auf dem Preisniveau von Süditalien oder Polen arbeiten. Die Kunden würden auch immer\nmehr „bitzelen“, d.h. nur geringe Mengen bestellen, damit keine Lagerhaltung\nanfalle. Die Kunden benötigten die Bestellungen auch stets sofort (BVP, S. 10\nf.). Was den ursprünglich bestehenden Presswerkvertrag anbelange, sei es so\ngewesen, dass man davor vertragslos reibungslos zusammengearbeitet habe.\nAuch nach Unterzeichnung des Vertrages sei es gleich weitergegangen wie\nzuvor. Es habe keine Probleme gegeben. Irgendwann nach dem Jahr 2000\nhabe die D.________ begonnen, auf einzelnen Punkten „herumzureiten“, so\ndass er den Vertrag gekündigt habe, da er nicht in der Lage gewesen sei, diesen einzuhalten (HVP, Frage 47 S. 11).\n\ndd) Gemäss den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von G.________ sind\ndie Kunden, das heisst die Produzenten und Auftraggeber, für die erforderlichen Nutzungs- und Urheberrechte bzw. Einholung von Genehmigungen Dritter verantwortlich. Wohl wird die Privatklägerin in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht explizit genannt. Jedoch durfte der Beschuldigte voraussetzen, dass diese den – zu einem grossen Teil professionellen – Kunden\nKantonsgericht Schwyz 25\n\nbekannt ist oder sich diese entsprechend erkundigten. Auch ist als glaubhaft\nanzusehen, dass seitens von G.________ neue Kunden im Rahmen der (telefonischen) Beratung auf die Privatklägerin hingewiesen wurden. Sodann haben die Kunden mittels einer Freistellungserklärung zu bestätigen, dass alle\nCopyright-Gebühren und andere Gebühren an den Besitzer der Rechte oder\nder Organisation, die den Besitzer vertritt, bezahlt werden. Diese Freistellungserklärung dient zwar in erster Linie der Absicherung von G.________\ngegenüber Ansprüchen der Rechteinhaber. Immerhin aber ist für den Kunden\ndie Vergütungspflicht gegenüber den Verwertungsorganisationen ersichtlich.\nAuch stellte G.________ der Privatklägerin die Lieferscheine, wenn auch erst\nnach erfolgter Pressung, jeweils zu. Damit traf G.________ bzw. der Beschuldigte zumindest geeignete Massnahmen zur Minimierung des Risikos der unrechtmässigen Herstellung von Werkexemplaren auf Ton- und Tonbildträgern.\nAuch liegt auf der Hand, dass es die Auftraggeber und Produzenten sind, welche über die detailliertesten Kenntnisse des Inhalts der in ihrem Auftrag zu\npressenden Ton- und Tonbildträger verfügen, so dass es, zumindest aus der\nSicht des Beschuldigten, sinnvoll erschien, dass diese die entsprechenden\nMeldungen gegenüber der Privatklägerin tätigten.\n\n"}