{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-09-24", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-22_2018-09-24.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "49af39c71dbee2b14e57b10ee91dc2bc"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-22_2018-09-24.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2016_22_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d29e8f92d6015949972d9958946c0a3628cdb41b091a080576954320e1d57ba8ec5b0e23c749d236678273db6abbebf389ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d29e8f92d6015949972d9958946c0a3628cdb41b091a080576954320e1d57ba8ec5b0e23c749d236678273db6abbebf389ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2016_22", "Checksum": "077de77e7cb408bdad8729db4fc0d35e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2016 22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 24.09.2018 STK 2016 22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "gewerbsmässige Urheberrechtsverletzung | Übriges Strafrecht"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:27:50", "Checksum": "823b36cc579704a5334d534696c0b504", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 24.09.2018 STK 2016 22\nRegeste:\ngewerbsmässige Urheberrechtsverletzung | Übriges Strafrecht\n\nVorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen\nund Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 erster Satz StGB; direkter Vorsatz). Vorsätzlich handelt aber bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält\nund in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 zweiter Satz StGB; Eventualvorsatz). Nach\nständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben,\nwenn der Täter den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den\nFall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3). Nicht erforderlich ist, dass der Täter\nden Erfolg billigt. Vertraut der Täter hingegen darauf, dass der Erfolg nicht\neintritt, das Risiko der Tatbestandserfüllung sich mithin nicht verwirklichen\nwerde, liegt bewusste Fahrlässigkeit vor (zum Ganzen vgl.\nBGE 134 IV 26 E. 3.2.2, BGer, Urteil 6B_190/2012 vom 25. Mai 2012, E. 3.2).\n\nDie Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit kann\nim Einzelfall schwierig sein. Sowohl der eventualvorsätzlich als auch der\nbewusst fahrlässig handelnde Täter wissen um die Möglichkeit des\nErfolgseintritts beziehungsweise um das Risiko der\nTatbestandsverwirklichung. Hinsichtlich der Wissensseite stimmen somit\nbeide Erscheinungsformen des subjektiven Tatbestands überein.\nUnterschiede bestehen jedoch beim Willensmoment. Der bewusst fahrlässig\nhandelnde Täter vertraut (aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit) darauf, dass der\nvon ihm als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintreten, das Risiko der\nTatbestandserfüllung sich mithin nicht verwirklichen werde. Demgegenüber\nnimmt der eventualvorsätzlich handelnde Täter den Eintritt des als möglich\nerkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab. Wer den\nErfolg dergestalt in Kauf nimmt, \"will\" ihn im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB.\nNicht erforderlich ist, dass der Täter den Erfolg \"billigt\" (BGer, Urteil\n6B_901/2014 vom 27. Februar 2015 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 133 IV 9 E.\n4.1 mit weiteren Hinweisen).\nKantonsgericht Schwyz 22\n\nOb der Täter die Tatbestandsverwirklichung in diesem Sinne in Kauf nahm,\nmuss das Gericht – bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten –\naufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem\nTäter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der\nSorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der\nTathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der\nTatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung\nwiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die\nTatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Das Gericht darf vom Wissen\ndes Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des\nErfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge\nhinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt\nwerden kann. Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt\ndes tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich,\nsondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters\num die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen\nwerden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (zit. Urteil\n6B_901/2014 E. 2.2 mit Hinweis insbesondere auf BGE 137 IV 1 E. 1, 133 IV\n9 E. 4.1 und weiteren Hinweisen; vgl. auch BGer, Urteil 6B_1250/2013 vom\n24. April 2015 E. 3.1).\n\nbb) Die Vorinstanz unterstellte dem Beschuldigten zumindest Eventualvorsatz. Sie erwog hierzu, er als Hersteller wäre aufgrund des Tarifs PI verpflichtet gewesen, der Privatklägerin die Herstellung von Werken zehn Tage vorher\nzu melden. Der Beschuldigte habe diese Pflicht auch aufgrund der Hinweise\nder Privatklägerin gekannt. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der\nG.________ vermöchten ihn gegenüber der Privatklägerin nicht von der Meldepflicht zu entbinden. Auch würde ihn die nachträgliche Zustellung der Lieferscheine nicht entlasten (angefocht. Urteil E. II./3.4.2). Die Verteidigung\nmachte im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren geltend, dass nicht\nG.________, sondern der Kunde für den Inhalt und die Verwendung des von\nKantonsgericht Schwyz 23\n\nihr hergestellten Tonträgers verantwortlich sei. Die Regelung der Urheberrechte sei in erster Linie Aufgabe der Auftraggeber und Produzenten. Die Anmeldung, wie sie in Ziff. 57 des Tarifs PI statuiert sei, habe durch den Kunden zu\nerfolgen. Dieser wisse, dass G.________ den Lieferschein der Privatklägerin\neinreiche und er hierfür eine Rechnung für die Lizenzgebühr erhalten werde.\nDer Privatklägerin sei aufgrund der eingereichten Lieferscheine bekannt, wer\nwas produziere und daher in der Lage, die Lizenzgebühren zu verrechnen.\nDer Beschuldigte bzw. G.________ habe davon ausgehen können, dass ihre\n– meist langjährigen – Kunden die Lizenzrechnung bezahlen würden. Dank\nden Lieferscheinen entgehe der Privatklägerin keine einzige Produktion und\nLizenzgebühr, so dass G.________ ohne Weiteres habe erwarten können,\ndass den Kunden die Lizenz auch erteilt werde (KG-act. 55 S. 8; HVP, Plädoyer Verteidigung Ziff. 28 ff.).\n\n"}