{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-09-24", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-22_2018-09-24.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "49af39c71dbee2b14e57b10ee91dc2bc"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-22_2018-09-24.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2016_22_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d29e8f92d6015949972d9958946c0a3628cdb41b091a080576954320e1d57ba8ec5b0e23c749d236678273db6abbebf389ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d29e8f92d6015949972d9958946c0a3628cdb41b091a080576954320e1d57ba8ec5b0e23c749d236678273db6abbebf389ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2016_22", "Checksum": "077de77e7cb408bdad8729db4fc0d35e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2016 22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 24.09.2018 STK 2016 22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "gewerbsmässige Urheberrechtsverletzung | Übriges Strafrecht"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:27:50", "Checksum": "823b36cc579704a5334d534696c0b504", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 24.09.2018 STK 2016 22\nRegeste:\ngewerbsmässige Urheberrechtsverletzung | Übriges Strafrecht\n\n Hiermit erklärt der Unterzeichnende, dass er im Besitze aller Rechte für\ndie Duplikation, einschliesslich der Rechte für mechanische Duplikation\nvon Software, Daten, Video, Film, Musik, etc. ist, welche auf dem Origi-\nnal-Master/Datenträger durch den Unterzeichnenden G.________ AG zur\nVerfügung gestellt wurde. Er garantiert, dass alle Copyright-Gebühren\nund andere Gebühren an den Besitzer der Rechte oder der Organisation,\ndie den Besitzer vertritt, bezahlt werden und dass keine Forderungen\ndiesbezüglich gegenüber G.________ AG geltend gemacht werden. (…)\n\nDem Tarif PI (Aufnehmen von Musik auf Tonträger, die an das Publikum abgegeben werden [ohne Musikdosen]) 2007/2009-2011/2010/2014-2014 sind\nu.a. folgende Bestimmungen zu entnehmen (U-act. 8.1.287-8.1.291):\n\nA. Kundenkreis\n\n1 Dieser Tarif richtet sich\nKantonsgericht Schwyz 19\n\n1.1 an diejenigen, welche Tonträger herstellen oder herstellen lassen,\ndie ans Publikum für den eigenen und privaten Gebrauch des\nEmpfängers abgegeben werden.\n\n1.2 an diejenigen, die Tonträger mit Musik in die Schweiz oder nach\nLiechtenstein importieren, wenn für das Inverkehrbringen in diesen\nLändern noch keine urheberrechtliche Erlaubnis erteilt wurde.\n\n2 Auftraggeber oder Produzent ist, wer über die Verwertung der hergestellten Tonträger verfügt. Er ist in erst Linie für die Regelung\nder Urheberrechte verantwortlich.\n\n3 Auftraggeber, Produzenten, Importeure, Hersteller, Vervielfältiger\nund Duplizierer werden nachstehend als „Kunden“ bezeichnet,\nMehrere Kunden, die mit dem Herstellen und Inverkehrbringen eines Tonträgers befasst sind, haften der D.________ solidarisch für\ndie Einhaltung der Verpflichtungen gemäss diesem Tarif.\n\n(…)\nE. Abrechnung\n\na) Anmeldung der Aufnahmen/Verzeichnisse der aufzunehmenden\nMusik\n\n57 Die Kunden melden der D.________ mindestens 10 Tage vor der\nHerstellung die Werke, die sie auf dem Tonträger zu veröffentlichen beabsichtigen, mit folgenden Angaben: (…)\n\nc) Die objektive Tathandlung von Art. 67 Abs. 1 lit. e URG besteht in der\nunrechtmässigen Herstellung von Werkexemplaren. Die Herstellung von Werkexemplaren durch G.________ ist unbestritten und bedarf keiner weiteren\nErörterung. Unrechtmässig ist die Tathandlung in Analogie zum Vermögensstrafrecht dann, wenn das als Herstellung zu qualifizierende Verhalten gegen\nden Willen des Rechteinhabers bzw. der entsprechenden Verwertungsorganisation verstösst (vgl. BGE 129 IV 223 E. 6.3). Die Unrechtmässigkeit entfällt\njedoch, wenn nachträglich, sei es ausdrücklich oder konkludent, eine Bewilligung erteilt wird (vgl. David, SHK Kommentar URG, N 1a zu Art. 67 URG). So\nführte das Strafgericht Basel-Stadt in einem Urteil vom 31. Januar 2003 aus,\nes sei in Bezug auf das Tatbestandselement der Unrechtmässigkeit zunächst\nvorfrageweise in zivilrechtlicher Hinsicht zu prüfen, ob der Täter nicht doch\naus irgendeinem Grund dazu berechtigt gewesen sei, das urheberechtlich\nKantonsgericht Schwyz 20\n\ngeschützte Werk für sich zu nutzen. In casu hätten die Beschuldigten fremde\nurheberechtlich geschützte Werke ohne Einwilligung der Rechteinhaber genutzt. Jedoch sei es in der Folge zu einem umfassenden zivilrechtlichen Vergleich gekommen, was einer nachträglichen Genehmigung durch die Rechteinhaber gleichkomme (Strafgericht BS, Urteil SG 2002/448 „Lyrics Server“\nvom 31. Januar 2003 E. 2a, publ. in sic! 2003 S. 960).\n\nWie erwähnt, ist weder aus den Akten ersichtlich noch ist es dargetan, dass\ndie Privatklägerin bei einzelnen in der Anklage aufgeführten Produktionen die\nPresserlaubnis nach Erhalt des Lieferscheins explizit verweigert hätte, indem\nsie G.________ bzw. den Beschuldigten in Bezug auf die in der Anklageschrift\naufgeführten Produktionen beispielsweise auf ein dem jeweiligen Produzenten\nauferlegtes Pressverbot oder dergleichen hingewiesen hätte. Damit ist von\neiner konkludenten Einwilligung seitens der Privatklägerin zur Pressung der\njeweiligen Produktionen auszugehen. Für eine nachträgliche konkludente\nErteilung der Presserlaubnis spricht auch der Umstand, dass zumindest für\neinen Teil der Produktionen die Lizenzgebühr in Rechnung gestellt und diese\nauch bezahlt wurde (vgl. namentlich U-act. 8.1.85), was die Privatklägerin\nmittlerweile selber einräumt (KG-act. 55 S. 21. ff.). Nach dem Gesagten fehlt\nes an der Unrechtmässigkeit, mithin ist das Handeln des Beschuldigten nicht\ntatbestandsmässig.\n\nd) Selbst wenn die Unrechtmässigkeit zu bejahen wäre, würde die Strafbarkeit mangels Erfüllens des subjektiven Tatbestandes entfallen, wie die\nnachfolgenden Ausführungen zeigen.\n\naa) In subjektiver Hinsicht ist zumindest eventualvorsätzliches Handeln erforderlich, wobei sich der Vorsatz auch auf die Unrechtmässigkeit als objektives Tatbestandselement beziehen muss (David, SHK Kommentar URG, N 1a\nzu Art. 67 URG).\nKantonsgericht Schwyz 21\n\n"}