{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-09-24", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-22_2018-09-24.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "49af39c71dbee2b14e57b10ee91dc2bc"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-22_2018-09-24.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2016_22_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d29e8f92d6015949972d9958946c0a3628cdb41b091a080576954320e1d57ba8ec5b0e23c749d236678273db6abbebf389ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d29e8f92d6015949972d9958946c0a3628cdb41b091a080576954320e1d57ba8ec5b0e23c749d236678273db6abbebf389ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2016_22", "Checksum": "077de77e7cb408bdad8729db4fc0d35e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2016 22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 24.09.2018 STK 2016 22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "gewerbsmässige Urheberrechtsverletzung | Übriges Strafrecht"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:27:50", "Checksum": "823b36cc579704a5334d534696c0b504", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 24.09.2018 STK 2016 22\nRegeste:\ngewerbsmässige Urheberrechtsverletzung | Übriges Strafrecht\n\nKopie der Lieferscheine zustellte, wobei dies jeweils erst nach erfolgter Pressung geschah, namentlich auch bei sog. Nachpressungen. Ferner erhellt aus\nden von der Privatklägerin betreffend den in der Anklage aufgeführten Produktionen eingereichten Belegen, dass diese aufgrund der Lieferscheine in der\nLage war, nachzuvollziehen, ob die fraglichen Produktionen geschützte Werke\nenthalten. Dagegen geht aus den erwähnten Belegen nicht hervor, dass die\nPrivatklägerin G.________ resp. den Beschuldigten nach Erhalt der Lieferscheine gegenüber je erklärt hätte, es werde keine Lizenz zur Pressung erteilt\nbzw. dass sie die Erteilung der Presserlaubnis explizit verweigerte. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass das seitens der Privatklägerin\nG.________ mitgeteilte Pressverbot betreffend die K.________ GmbH (vgl. U-\nact. 8.1.14 und 8.1.15) sowie die Vorkommnisse um L.________ GmbH in\nLiquidation (vgl. U-act. 8.1.24) nicht den angeklagten Zeitraum betreffen. Aus\neiner von der Privatklägerin eingereichten Liste mit der Überschrift „Lieferschein von G.________ erhalten[,] Produzent/Auftraggeber wurde angeschrieben[,] Rechnung wurde erstellt[,] Rechnung wurde bezahlt[,]“ erhellt,\ndass die Produktionen mit der Lieferschein-Nr. 47007 (CD „[…]“) bis und mit\nNr. 42876 (CD „[…] CD2“; Anklageschrift S. 3) offenbar abgerechnet wurden\nund die Lizenzgebühren vom Produzent/Auftraggeber bezahlt wurden\n(U-act. 8.1.85). In einer weiteren Liste mit Nachpressungen (Nr. 41125 CD\n„[…]“ bis Nr. 47051 CD „[…]?“, Anklageschrift S. 3 und 4) findet sich ebenfalls\nder Vermerk „Rechnung erstellt[,] Rechnung wurde bezahlt“ (U-act. 8.1.85).\nEine dritte Liste enthält zwei Produktionen (Nr. 45550 CD „[…]“ und Nr. 44946\nDVD „[…]“, Anklageschrift S. 4). Dort ist unter anderen vermerkt, dass sich der\nKunde gemeldet habe und die Rechnung korrigiert worden sei (U-act. 8.1.85).\nIn den Akten befindet sich schliesslich noch eine weitere Liste mit der Überschrift „Erfasste G.________ Lieferschein Zeitraum 01.01.2008 – 31.12.2009\nmit den Produktionen Nr. 40776 (CD „[…]“) bis und mit Nr. 40469 (CD „[…]“;\nAnklageschrift S. 4), wobei nur teilweise ein Rechnungsbetrag erfasst ist\n(U-act. 8.1.92). Sodann finden sich in den Akten diverse Rechnungskopien an\nverschiedene Produzenten, datierend aus dem Jahr 2013 (U-act. 8.1.300).\nKantonsgericht Schwyz 17\n\nViele Produktionen stammen von professionellen Auftraggebern wie insbesondere von M.________, N.________ GmbH, O.________, der P.________\nund der Q.________. Weiter ergibt sich aus den Untersuchungsakten, dass\ndie G.________ und die Privatklägerin am 27. Februar 1996 einen sog.\nPresswerkvertrag schlossen, welchen G.________ per 31. März 2017 kündigte (U-act. 8.1.05 und 8.1.22). Dieser Vertrag statuierte unter anderem Folgendes:\n\nIII. Leistungen der D.________\n\n5. Die D.________ ermächtigt das Kopierwerk, Träger mit Musik ihres Repertoires zu vervielfältigen\n\n(…)\n\nIV. Leistungen des Kopierwerks\n\n(…)\n\n10. Das Kopierwerk vergewissert sich vor der Ausführung von Aufträgen von Produzenten, dass diese im Besitz der erforderlichen Erlaubnis sind.\n\n(…)\n\nDas Kopierwerk verpflichtet sich, keine Aufträge auszuführen für\nProduzenten, die keine Erlaubnis erhalten haben.\n\n(…)\n\nVI. Meldungen des Kopierwerks\n\n17. Das Kopierwerk meldet der D.________ durch Zustellung einer\nKopie der Lieferschein alle Vervielfältigungen mit folgenden Angaben:\n(…)\n\n18. Die Meldungen werden der D.________ laufend zugestellt, spätestens nach Ende des Monats, in welchem die Vervielfältigung\ndurchgeführt wurde.\n\nDen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der G.________ ist sodann Folgendes zu entnehmen (U-act. 5.1.28):\nKantonsgericht Schwyz 18\n\n8.2 Bei Herstellung der Tonträger durch G.________ AG gewährleistet\nder Kunde, dass Ton- und Datenträger, Inhalt desselben, Aufmachung u.\nä. nicht gegen Schutzrechte Dritter, Gebrauchs- und Geschmacksmuster,\nWarenzeichen u. ä. und andere gesetzliche Verbote verstossen. Der\nKunde garantiert, dass er an den zur Fertigung übergebenen Materialien\noder für die gewünschte Ausführung alle erforderlichen (musikalischen,\ntextlichen oder grafischen) Urheber- und Nutzungsrechte besitzt bzw. die\nerforderliche Genehmigung Dritter eingeholt hat, und muss dies auf Anforderung in geeigneter Form nachweisen. G.________ AG ist nicht dafür\nverantwortlich, zu prüfen, ob durch Produkte und Ausführung etwaige\nRechte Dritter verletzt werden können, und führt derartige Prüfungen\nauch nicht durch. Der Kunde haftet zur Gänze für alle etwaigen Forderung und sonstige Ansprüche Dritter, und hält G.________ AG daraus in\nvollem Umfang schad- und klaglos, inklusive des Aufwandes bei\nG.________ AG zur Klärung und Abwendung dieser Ansprüche.\n\n(…)\n\n10. Freistellungserklärung\n\nSie ist gemäss Anhang [ist] ein integraler Bestandteil der Geschäfts- und\nLieferbedingungen.\n\nDie erwähnte Freistellungserklärung enthält u.a. folgenden Passus\n(U-act. 5.1.29):\n\n"}