{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-09-24", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-22_2018-09-24.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "49af39c71dbee2b14e57b10ee91dc2bc"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-22_2018-09-24.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2016_22_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d29e8f92d6015949972d9958946c0a3628cdb41b091a080576954320e1d57ba8ec5b0e23c749d236678273db6abbebf389ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d29e8f92d6015949972d9958946c0a3628cdb41b091a080576954320e1d57ba8ec5b0e23c749d236678273db6abbebf389ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2016_22", "Checksum": "077de77e7cb408bdad8729db4fc0d35e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2016 22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 24.09.2018 STK 2016 22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "gewerbsmässige Urheberrechtsverletzung | Übriges Strafrecht"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:27:50", "Checksum": "823b36cc579704a5334d534696c0b504", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 24.09.2018 STK 2016 22\nRegeste:\ngewerbsmässige Urheberrechtsverletzung | Übriges Strafrecht\n\nbb) Die mit Blick auf die Verjährung interessierenden acht Lieferscheine\ndatieren vom 11. Januar 2008 (Lieferschein-Nr. 21619), 14. Januar 2008 (Lie-\nferschein-Nr. 21598), 29. Februar 2008 (Lieferschein-Nr. 35488), 5. März\n2008 (Lieferschein-Nr. 21968), 14. März 2008 (Lieferschein-Nr. 22019),\n1. April 2008 (Lieferschein-Nr.35489), 2. April 2008 (Lieferschein-Nr. 22150)\nund vom 24. April 2008 (Lieferschein-Nr. 22281). Der zeitlich nächste, gemäss\nden zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz nicht unter die verjährten\nHandlungen (angefocht. Urteil E. I./1.3) fallende Lieferschein datiert gemäss\nder Anklageschrift vom 8. November 2008 (Lieferschein-Nr. 38571). Zwischen\nden Daten der Lieferscheine liegen Zeitintervalle von wenigen Tagen bis eineinhalb Monate, zwischen dem letzten Lieferschein im April und dem ersten,\ngleichsam nach der Verjährungsgrenze vom 1. Juli 2008 (vgl. angefocht. Urteil, a.a.O.) datierenden Lieferschein sind es sechs Monate. Angesichts der in\ndiesem Zeittraum lediglich sporadischen und in unregelmässigen Abständen\nausgestellten Lieferscheine rechtfertigt es sich nicht, von einer bewussten\nGeschäftspraxis, wie die Privatklägerin vorbringt (KG-act. 55 S. 14), zu sprechen. Dies umso mehr, als zwischen dem vom 24. April 2008 datierenden\nKantonsgericht Schwyz 14\n\n(Nr. 22281) und dem ersten nicht verjährten Lieferschein vom 8. November 2008 (Nr. 38571) gar ein halbes Jahr liegt. Aus den Akten ergeben sich\nkeine Hinweise, beispielsweise aus einer geschäftsinternen Aktennotiz etc.,\ndass der Beschuldigte ab Januar 2008 eine Weisung oder dergleichen erteilt\nhätte, es sei die Presserlaubnis jeweils nicht abzuwarten. Ein einheitlicher\nWillensentschluss lässt sich mit anderen Worten nicht hinreichend erstellen.\nMangels solcher Umstände ist daher zugunsten des Beschuldigten davon\nauszugehen, dass es sich, zumindest was die acht ersten Lieferscheine betrifft, nicht um ein einheitliches zusammengehörendes Geschehen handelt.\nSomit bestimmt sich der Beginn des Verjährungslaufs auch für die fraglichen\nacht Lieferscheine aufgrund der Bestimmung von Art. 98 lit. a StGB mit der\nFolge, dass diesbezüglich die siebenjährige Verjährungsfrist vor Ergehen des\nerstinstanzlichen Urteils eintrat und mithin der vorinstanzliche Beschluss zu\nbestätigen ist.\n\n2. Die Verteidigung rügte erstinstanzlich eine Verletzung des Anklageprinzips in dem Sinne, als aus der Anklage nicht hervorgehe, welche urheberrechtlich geschützten Werke verletzt worden seien. Die Vorinstanz verwarf die\nRüge, indem sie erwog, es seien sämtliche CDs und DVDs aufgelistet, welche\nTitel mit urheberrechtlich geschützten Werken enthielten, wobei sich die genauen Titel, welche auf den Datenträgern enthalten seien, aus den\nVerfahrensakten eruieren liessen (angefocht. Urteil E. I./2. S. 5). Ob dies hinreichend ist, insbesondere mit Blick darauf, dass einige Produktionen, namentlich diejenigen, hinsichtlich welcher die Privatklägerin den Freispruch\nnicht beanstandet (d.h. Lieferschein-Nr. 40747, 29865, 40834, 29875, 30444\n[…], 30471 und 30308; vgl. KG-act. 55 S. 2 [Anträge 2a und b] sowie S. 20),\nkeine urheberrechtlich geschützte Musik verwendeten, was aus der Anklage\nnicht ersichtlich ist, kann offenbleiben, da, wie sich aus den nachstehenden\nAusführungen ergibt, der Beschuldigte ohnehin freizusprechen sein wird.\nFraglich ist ausserdem, ob sich die Anklage überhaupt rechtsgenüglich zur\nKantonsgericht Schwyz 15\n\nGewerbsmässigkeit äussert; auch dieser Punkt muss aus dem genannten\nGrund nicht abschliessend geklärt werden.\n\n3. Nach Art. 67 Abs. 1 lit. e URG wird auf Antrag der in ihren Rechten verletzten Person mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft,\nwer vorsätzlich und unrechtmässig auf irgendeine Weise Werkexemplare\nherstellt. Wer eine Tat nach Absatz 1 gewerbsmässig begangen hat, wird von\nAmtes wegen verfolgt. Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder\nGeldstrafe. Mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden (Art. 67\nAbs. 2 URG). Werke im Sinne des Urheberrechts sind, unabhängig von ihrem\nWert oder Zweck, geistige Schöpfungen der Literatur und Kunst, die\nindividuellen Charakter haben (Art. 2 Abs. 1 URG). Dazu gehören unter\nanderem Werke der Musik und andere akustische Werke (Art. 2 Abs. 2 lit. b\nURG), fotografische, filmische und andere visuelle oder audiovisuelle Werke\n(Art. 2 Abs. 2 lit. g URG).\n\na) Dem Beschuldigten wird als verantwortlicher Geschäftsführer der\nG.________ AG zusammengefasst vorgeworfen, in den Jahren 2008 bis 2015\nPressaufträge ausgeführt zu haben, ohne über die entsprechende Lizenzierung seitens der Privatklägerin zu verfügen. Der Beschuldigte bestreitet ein\nstrafbares Handeln und hält dafür, die Herstellung der Werkexemplare durch\nG.________ sei nicht unrechtmässig gewesen, da die Privatklägerin die Lizenz ohnehin hätte erteilen müsse resp. im Nachhinein auch stets erteilt habe.\nAuch sei es nicht Sache des Presswerks, den Inhalt der herzustellenden Ton-\n/Bildträger zu prüfen und zu melden. Vielmehr müssten nach Ansicht des Beschuldigten die Kunden, welche G.________ die Pressaufträge erteilt hätten,\nfür die Meldung an die Privatklägerin besorgt sein.\n\nb) In sachverhaltlicher Hinsicht ist unbestritten, dass G.________ Pressaufträge ausführte, ohne die Erteilung der Presserlaubnis durch die Privatklägerin abzuwarten. Fest steht weiter, dass G.________ der Privatklägerin eine\nKantonsgericht Schwyz 16\n\n"}