{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-09-24", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-22_2018-09-24.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "49af39c71dbee2b14e57b10ee91dc2bc"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-22_2018-09-24.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2016_22_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d29e8f92d6015949972d9958946c0a3628cdb41b091a080576954320e1d57ba8ec5b0e23c749d236678273db6abbebf389ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d29e8f92d6015949972d9958946c0a3628cdb41b091a080576954320e1d57ba8ec5b0e23c749d236678273db6abbebf389ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2016_22", "Checksum": "077de77e7cb408bdad8729db4fc0d35e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2016 22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 24.09.2018 STK 2016 22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "gewerbsmässige Urheberrechtsverletzung | Übriges Strafrecht"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:27:50", "Checksum": "823b36cc579704a5334d534696c0b504", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 24.09.2018 STK 2016 22\nRegeste:\ngewerbsmässige Urheberrechtsverletzung | Übriges Strafrecht\n\na) Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, galt für die vor dem 1. Juli 2008\nbegangenen Handlungen Art. 67 Abs. 2 aURG, welcher für die gewerbsmässige Urheberrechtsverletzung Gefängnis oder Busse (bis Fr. 100‘000.00) vorsah (angefocht. Urteil E. I./1.2). Indessen ist Art. 333 Abs. 1 lit. b StGB zu beachten, wonach zufolge der Änderung des Verjährungsrechts per 1. Oktober 2010 im Nebenstrafrecht Gefängnis durch Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe ersetzt wird. Gemäss der am 1. Oktober 2002 in Kraft getretenen und bis 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmung von Art. 97\nAbs. 1 lit. c aStGB verjährte die Strafverfolgung in sieben Jahren, wenn die\nTat mit einer anderen Strafe, das heisst mit drei oder weniger als drei Jahren\nFreiheitsstrafe bedroht war (vgl. Art. 97 Abs. 1 lit. a und b aStGB). Nach der\nseit dem 1. Januar 2014 in Kraft stehenden Bestimmung von Art. 97 Abs. 1\nStGB verjährt die Strafverfolgung, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe eine Freiheitsstrafe ist, in zehn Jahren (lit. c) bzw. eine andere Strafe (als\nFreiheitsstrafe) ist, in sieben Jahren (lit. d). Da die Strafandrohung Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren umfasst, würde die geltende Fassung von Art. 97\nAbs. 1 lit. c StGB, welche eine Verjährungsfrist von zehn Jahren vorsieht, zur\nAnwendung gelangen. Jedoch ist in Nachachtung des Grundsatzes der lex\nmitior nach wie vor die Norm von Art. 97 Abs. 1 lit. c aStGB anzuwenden, welcher die Verfolgungsverjährung nach sieben Jahren eintreten lässt.\n\nb) Umstritten ist jedoch der Zeitpunkt des Beginns der Verjährungsfrist. Die\nVorinstanz erwog hierzu, dass Art. 98 lit. c StGB, welcher sich auf Dauerdelikte beziehe, nicht einschlägig sei (angefocht. Urteil E. I./1.1 S. 4). Die Privatklägerin hält jedoch dafür, dass es sich vorliegend um einen Fall von Art. 98\nlit. b StGB handle (KG-act. 55 S. 14).\nKantonsgericht Schwyz 12\n\naa) Nach dieser Bestimmung beginnt die Verjährung, wenn der Täter die\nstrafbare Tätigkeit zu verschiedenen Zeiten ausführt, mit dem Tag, an dem\nder Täter die letzte Tätigkeit ausführt. Mit dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber eine Mehrzahl von Delikten, die zu verschiedenen Zeiten verübt\nwurden, zusammenfassen (Trechsel/Capus, in: Trechsel/Pieth, 3. A., Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, N 4 zu Art. 98 StGB). Das\nBundesgericht gab die Rechtsfigur der verjährungsrechtlichen Einheit indessen auf (zum Ganzen vgl. BGE 131 IV 83 E. 2.4), hielt jedoch fest, dass dies\nnicht ausschliesse, mehrere tatsächliche Handlungen in gewissen Fällen dennoch rechtlich als Einheit zu qualifizieren. Dabei sei vor allem an Konstellationen mit tatbeständlicher Handlungseinheit zu denken. Eine solche liege vor,\nwenn das tatbestandsmässige Verhalten schon begrifflich, faktisch oder typischerweise mehrere Einzelhandlungen voraussetze. Als weitere Fallkategorie\nder tatbeständlichen Handlungseinheit seien mehrere Einzelhandlungen ebenfalls als Einheit zu sehen, wenn sie auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhanges bei\nobjektiver Betrachtung noch als einheitliches zusammengehörendes Geschehen erscheinen. Diese sogenannte natürliche Handlungseinheit falle jedoch\nausser Betracht, wenn zwischen den einzelnen Handlungen – selbst wenn\ndiese aufeinander bezogen seien – ein längerer Zeitraum liege (zit. BGE 131\nIV 83 E. 2.4.5). Generell gelten als Konstellationen der natürlichen Handlungseinheit namentlich iterative und sukzessive Handlungen (ein Tracht Prügel und Sprayen in aufeinanderfolgenden Nächten sowie die Herstellung von\nFalschgeld in Serie, vgl. Trechsel/Capus, a.a.O.). Dagegen verneinte das\nBundesgericht eine natürliche Handlungseinheit in einem Fall, indem die Beschuldigte während eines Zeitraumes von sieben Jahren unrechtmässig Ergänzungsleistungen bezog bzw. diese jeweils jährlich geltend machte (zit.\nBGE 131 IV 83 E. 2.4.5). In einem Fall von 14 unrechtmässigen Geldbezügen\nab einem Aktionärskonto in einem Zeitraum von rund 15 Monaten, wobei die\nZeitintervalle der einzelnen Bezüge zwischen maximal vier Monaten und minimal zwei Tage betrugen, verneinte das Bundesgericht wegen der teilweise\nKantonsgericht Schwyz 13\n\nlangen Zeiträume zwischen den Handlungen das Vorliegen eines einheitlichen\nzusammengehörenden Geschehens ebenfalls. In jenem Fall erwog das Bundesgericht, der Umstand, dass der dortige Beschuldigte zwischenzeitlich auf\njenem Konto Einlagen tätigte, spreche gegen einen einheitlichen Willensakt,\nvielmehr sei jeder Bezug als Ergebnis einer neuerlichen Entschlusses aufzufassen (BGer, Urteil 6B_25/2008 vom 9. Oktober 2008 E. 3.4.2). Demgegenüber wertete das Bundesgericht in einem neuesten Entscheid die Entgegennahme von Publikums- und Spareinlagen gemäss aArt. 46 Abs. 1 lit. f bzw.\nArt. 46 Abs. 1 lit. a BankG als einheitliches zusammengehörendes Geschehen\n(BGer, Urteil 6B_1304/2017 vom 25. Juni 2018 E. 3.4.2). Schliesslich erachtete das höchste Gericht eine Serie von Tätlichkeiten im Rahmen häuslicher\nGewalt nicht als natürliche Handlungseinheit (BGer, Urteil 6B_149/2017 vom\n16. Februar 2018 E. 10.4).\n\n"}