{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-09-24", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-22_2018-09-24.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "49af39c71dbee2b14e57b10ee91dc2bc"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-22_2018-09-24.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2016_22_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d29e8f92d6015949972d9958946c0a3628cdb41b091a080576954320e1d57ba8ec5b0e23c749d236678273db6abbebf389ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d29e8f92d6015949972d9958946c0a3628cdb41b091a080576954320e1d57ba8ec5b0e23c749d236678273db6abbebf389ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2016_22", "Checksum": "077de77e7cb408bdad8729db4fc0d35e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2016 22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 24.09.2018 STK 2016 22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "gewerbsmässige Urheberrechtsverletzung | Übriges Strafrecht"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:27:50", "Checksum": "823b36cc579704a5334d534696c0b504", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 24.09.2018 STK 2016 22\nRegeste:\ngewerbsmässige Urheberrechtsverletzung | Übriges Strafrecht\n\n 1. A.________ sei vom Vorwurf der gewerbsmässigen Urheberrechtsverletzung im Sinne von Art. 67 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 2\nURG vollumfänglich freizusprechen (Dispositiv-Ziff. 1-3).\n\n2. Die Kosten des Verfahrens seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen (Dispositiv-Ziff. 7).\n\n3. Die Entschädigungsforderung der Privatklägerin für notwendige\nAufwendungen im Verfahren sei vollumfänglich abzuweisen (Dis-\npositiv-Ziff. 9a).\n\n4. A.________ sei für seine Aufwendungen in der Untersuchung und\nim erstinstanzlichen Verfahren vollumfänglich, d.h. mit\nFr. 36‘385.10 zu entschädigen (Dispositiv-Ziff. 9b).\n\n5. A.________ sei für wirtschaftliche Einbussen aufgrund der notwendigen Beteiligung an der Untersuchung und am erstinstanzlichen Verfahren mit Fr. 5‘830.00 zu entschädigen (Dispositiv-\nZiff. 9c).\n\n6. Er sei für seine anwaltlichen Aufwendungen im zweitinstanzlichen\nVerfahren angemessen zu entschädigen.\n\n7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates.\n\nDie Staatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 8. Mai 2018 auf eine\nBerufungsantwort (KG-act. 54). Mit Berufungsantwort vom 8. Mai 2018 trug\ndie Privatklägerin auf Abweisung der Berufung an und stellte folgende Anschlussberufungsbegehren (KG-act. 55):\n\n1. Der vorinstanzliche Beschluss sei aufzuheben und der Beschuldigte sei auch für den Zeitraum vor dem 1. Juli 2008 im Sinne von Ziffer 1 des Erkenntnisses schuldig zu sprechen.\n\n2. a) Es sei festzustellen, dass der Schuldspruch gemäss Ziffer 1 des\nvorinstanzlichen Erkenntnisses umfassend ist in dem Sinne, dass\nder Beschuldigte auch für die Herstellung der in Erwägung II. 3.7\nder Urteilsbegründung genannten Ton- und Bildträger, mit Ausnahme der Produktionen gemäss G.________-Lieferscheinen\nNr. 40747, 29865, 40834, 29875, 30444 ([…]), 30471 und 30308,\nder gewerbsmässigen Urheberrechtsverletzung im Sinne von\nArt. 67 Abs. 1 litl. e i.V.m. Abs. 2 URG schuldig gesprochen wird;\ndie Erwägungen II 3.7 und 3.8 sowie VI. 1.2 und 3.3 der Urteilsbegründung seien entsprechend anzupassen.\nKantonsgericht Schwyz 10\n\nb) Eventualiter sei der teilweise Freispruch gemäss Erwägung II.\n3.7 der Urteilsbegründung einzuschränken und der Beschuldigte\nsei auch für die Herstellung der darin genannten Ton- und Tonbildträger, mit Ausnahme der Produktionen gemäss G.________-\nLieferscheinen Nr. 40747, 29865, 40834, 29875, 30444 ([…]),\n30471 und 30308, der gewerbsmässigen Urheberrechtsverletzung\nim Sinne von Art. 67 Abs. 1 lit. e i.V.m. Abs. 2 URG schuldig zu\nsprechen.\n\n3. Ziffer 4 des vorinstanzlichen Erkenntnisses sei aufzuheben und der\nBeschuldigte sei zur Zahlung von CHF 167‘088.75 an die Privatklägerin zu verpflichten.\n\n4. Ziffer 9a) des vorinstanzlichen Erkenntnisses sei aufzuheben und\nder Beschuldigte zu verpflichten, die Privatklägerin für das erstinstanzliche Verfahren mit CHF 11‘705.00 zu entschädigen.\n\nWeiter beantragte die Privatklägerin, es seien sämtliche Verfahrenskosten\ndem Beschuldigten aufzuerlegen und ihr sei eine Parteientschädigung von\nFr. 13‘364.20 inkl. MWST zuzusprechen.\n\nDie Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Anschlussberufungsantwort (KGact. 58). Mit Anschlussberufungsantwort vom 31. Mai 2018 trug der Beschuldigte auf Abweisung der Anschlussberufung an und beantragte eine Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren von Fr. 10‘933.85, unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates (KG-act. 60). Zur Anschlussberufungsantwort des Beschuldigten ging keine Stellungnahme ein.\n\nAuf die Ausführungen der Parteien wird – soweit für die Urteilsbegründung\nerforderlich – in den Erwägungen Bezug genommen;-\n\nin Erwägung:\n\n1. Angefochten ist vorab der vorinstanzliche Einstellungsbeschluss bezüglich der vor dem 1. Juli 2008 begangenen Handlungen. Die Vorinstanz ging\nKantonsgericht Schwyz 11\n\ndavon aus, dass für die Herstellung der Tonträger mit den Lieferschein-\nNummern 35488, 35489, 21598, 22150, 21968, 22019, 22281 und 21619 die\nVerjährung eingetreten sei (angefocht. Urteil E. I./1.2 S. 4).\n\n"}