{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-09-24", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-22_2018-09-24.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "49af39c71dbee2b14e57b10ee91dc2bc"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-22_2018-09-24.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2016_22_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d29e8f92d6015949972d9958946c0a3628cdb41b091a080576954320e1d57ba8ec5b0e23c749d236678273db6abbebf389ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d29e8f92d6015949972d9958946c0a3628cdb41b091a080576954320e1d57ba8ec5b0e23c749d236678273db6abbebf389ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2016_22", "Checksum": "077de77e7cb408bdad8729db4fc0d35e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2016 22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 24.09.2018 STK 2016 22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "gewerbsmässige Urheberrechtsverletzung | Übriges Strafrecht"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:27:50", "Checksum": "823b36cc579704a5334d534696c0b504", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 24.09.2018 STK 2016 22\nRegeste:\ngewerbsmässige Urheberrechtsverletzung | Übriges Strafrecht\n\nDie Staatsanwaltschaft teilte am 20. Juni 2016 mit, keine Anschlussberufung\nzu erheben und nicht persönlich vor Gericht erscheinen zu wollen (KG-act. 5).\nAm 23. Juni 2016 erhob die Privatklägerin D.________ Anschlussberufung mit\nfolgenden Anträgen (KG-act. 7):\n\nIn Bezug auf den Beschluss:\n\n1. Der Beschluss sei aufzuheben und der Beschuldigte sei auch für\nden Zeitraum vor dem 1. Juli 2008 im Sinne von Ziffer 1 des Erkenntnisses schuldig zu sprechen.\n\nIn Bezug auf das Erkenntnis:\n\n2. a) Es sei festzustellen, dass der Schuldspruch gemäss Ziffer 1 umfassend ist in dem Sinne, dass der Beschuldigte auch für die Herstellung der in Erwägung 3.7 der Urteilsbegründung genannten\nTon- und Tonbildträger der gewerbsmässigen Urheberrechtsverletzung im Sinne von Art. 67 Abs. 1 lit. e i.V.m. Abs. 2 URG schul-\nKantonsgericht Schwyz 7\n\ndig gesprochen wird; Erwägung 3.7 der Urteilsbegründung sei zu\nstreichen und Erwägung 3.8 entsprechend anzupassen.\n\nb) Eventualiter sei der teilweise Freispruch gemäss Erwägung 3.7\nder Urteilsbegründung aufzuheben und der Beschuldigte sei auch\nfür die Herstellung der darin genannten Ton- und Tonbildträger der\ngewerbsmässigen Urheberrechtsverletzung im Sinne von Art. 67\nAbs. 1 lit. e i.V.m. Abs. 2 URG schuldig zu sprechen.\n\n3. Ziffer 4 sei aufzuheben und der Beschuldigte sei zur Zahlung von\nCHF 167‘088.75 an die Privatklägerin zu verpflichten.\n\n4. Ziffer 9a sei aufzuheben und der Beschuldigte sei zu verpflichten,\ndie Privatklägerin für das erstinstanzliche Verfahren mit\nCHF 12‘080.00 zu entschädigen.\n\nUnter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschuldigten.\n\nDie Verfahrensleitung lud die Parteien mit Verfügung vom 12. Januar 2017 auf\nden 4. Juli 2017 zur Berufungsverhandlung und wies die in der Berufungserklärung bzw. der Anschlussberufung von der Verteidigung und der Privatklägerin gestellten Beweisanträge einstweilen ab (KG-act. 12). Mit Verfügung\nvom 4. Juli 2017 wurde die Berufungsverhandlung infolge Erkrankung und\ndamit einhergehender Transportunfähigkeit des Beschuldigten abzitiert und\ndie Parteien wurden angefragt, ob sie mit der schriftlichen Durchführung des\nBerufungsverfahrens einverstanden seien. Ausserdem wurden die Parteien\ndarauf hingewiesen, dass der vorsitzende Richter im Verfahren BEK 2013 61\nbetreffend Parteistellung im Entsiegelungsverfahren zwischen der Privatklägerin und der Staatsanwaltschaft als Richter mitwirkte (KG-act. 23). Mit Eingabe\nvom 6. Juli 2017 und vom 17. Juli 2017 erklärten sich die Staatsanwaltschaft\nund die Privatklägerin mit der Anordnung des schriftlichen Verfahrens einverstanden und teilten mit, keine Einwände gegen die Mitwirkung des vorsitzenden Richters im Berufungsverfahren zu haben (KG-act. 24 und 28). Mit\nSchreiben vom 15. August 2017 opponierte der Beschuldigte gegen die Anordnung des schriftlichen Verfahrens (KG-act. 31). Am 21. August 2017 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den 31. Oktober 2017 geladen; der Beschuldigte wurde darauf hingewiesen, dass er ein allfälliges erneu-\nKantonsgericht Schwyz 8\n\ntes Verschiebungsgesuch aufgrund von Krankheit etc. mit einem amtsärztlichen Zeugnis zu belegen hätte (KG-act. 32).\n\nAnlässlich der Verhandlung vom 31. Oktober 2017 wurde der Beschuldigte\npersönlich befragt (KG-act. 36). Im Rahmen des Beweisverfahrens beantragte\ndie Verteidigung, eine vom 27. Oktober 2017 datierende E-Mail des Geschäftsführers der J.________ zu den Akten zu nehmen (KG-act. 36, Beilage\n1) sowie die Befragung sämtlicher in den Eingaben vom 30. August 2013 und\n20. November 2013 bezeichneter Personen. Die Privatklägerin legte die Unterlagen Ziff. 449-471 ins Recht (KG-act. 36, Beilage 2). Die Strafkammer ordnete an, die Verteidigung habe innert Frist Gelegenheit, Stellung zu den von\nder Privatklägerin eingereichten Belegen zu nehmen und ihre Beweisanträge\nzu spezifizieren, anschliessend werde die Privatklägerin sich zu den allfälligen\nBeweisanträgen und der Stellungnahme der Verteidigung innert gleicher Frist\näussern können. Die Parteien erklärten sich im Weiteren mit der schriftlichen\nFortsetzung des Verfahrens einverstanden. Der Beschuldigte hielt abschliessend im Einverständnis mit der Verteidigung ein vorgezogenes Schlusswort\n(KG-act. 36). Mit Verfügung vom 31. Oktober 2017 wurden die Parteien\nnochmals auf den an der Berufungsverhandlung beschlossenen Verfahrensablauf hingewiesen (KG-act. 37). Mit Eingabe vom 2. Januar 2018 erklärte die\nVerteidigung, einstweilen auf eine Stellungnahme zu den von der Privatklägerin anlässlich der Verhandlung vom 31. Oktober 2017 eingereichten Beilagen\nzu verzichten und legte selber diverse neue Beweismittel auf (KG-act. 39 und\n39/1-13). Gestützt auf die Verfügung vom 9. Januar 2018 reichte die Privatklägerin am 8. März 2018 eine Stellungnahme zur Beweiseingabe vom 2. Januar 2018 ein (KG-act. 44 und 45). Mit Schreiben vom 26. März 2018 präzisierte die Verteidigung die Angaben hinsichtlich der in der Eingabe vom 2. Januar 2018 genannten Zeugen (KG-act. 49).\n\nAm 16. April 2018 begründete die Verteidigung ihre Berufung und stellte folgende Anträge (KG-act. 52):\nKantonsgericht Schwyz 9\n\n"}