{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-09-24", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-22_2018-09-24.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "49af39c71dbee2b14e57b10ee91dc2bc"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-22_2018-09-24.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2016_22_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d29e8f92d6015949972d9958946c0a3628cdb41b091a080576954320e1d57ba8ec5b0e23c749d236678273db6abbebf389ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d29e8f92d6015949972d9958946c0a3628cdb41b091a080576954320e1d57ba8ec5b0e23c749d236678273db6abbebf389ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2016_22", "Checksum": "077de77e7cb408bdad8729db4fc0d35e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2016 22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 24.09.2018 STK 2016 22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "gewerbsmässige Urheberrechtsverletzung | Übriges Strafrecht"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:27:50", "Checksum": "823b36cc579704a5334d534696c0b504", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 24.09.2018 STK 2016 22\nRegeste:\ngewerbsmässige Urheberrechtsverletzung | Übriges Strafrecht\n\n Kantonsgericht Schwyz\n\nUrteil vom 24. September 2018\nSTK 2016 22\n\nMitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann,\nKantonsrichter lic. iur. Walter Züger, Pius Schuler,\nBettina Krienbühl und Clara Betschart,\nGerichtsschreiberin lic. iur. Antoinette Hürlimann.\n\nIn Sachen A.________,\nBeschuldigter, Berufungsführer und Anschlussberufungsgegner,\nerbeten verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,\n\ngegen\n\n1. Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, 8836 Bennau,\nAnklagebehörde und Berufungsgegnerin,\nvertreten durch Staatsanwalt C.________,\n2. D.________,\nPrivatklägerin, Berufungsgegnerin und Anschlussberufungsführerin,\nvertreten durch Rechtsanwalt E.________,\n\nbetreffend gewerbsmässige Urheberrechtsverletzung\n(Berufung und Anschlussberufung gegen das Urteil des Strafgerichts Schwyz\nvom 14. März 2016, SGO 2015 9);-\n\nhat die Strafkammer,\nKantonsgericht Schwyz 2\n\nnachdem sich ergeben:\n\nA. Am 22. September 2015 erhob die kantonale Staatsanwaltschaft beim\nkantonalen Strafgericht Anklage gegen A.________ (Beschuldigter) wegen\ngewerbsmässiger Urheberrechtsverletzung im Sinne von Art. 67 Abs. 1 lit. e\ni.V.m. Abs. 2 URG. Dem Beschuldigten wird Folgendes vorgeworfen:\n\nDer Beschuldigte ist Geschäftsführer der G.________ AG mit Sitz in X.\nDie G.________ stellt für ihre Kunden im Auftrag in industrieller Weise\nTon-, Tonbild- und Datenträger her, insbesondere CDs und DVDs. Der\nBeschuldigte stellte als verantwortlicher Geschäftsführer in beträchtlichem Ausmass nicht lizenzierte und damit illegal Ton- und Tonbildträger\nher. Die G.________ hatte sich mit Vertrag vom 26./27. Februar 1996\nverpflichtet,\n\n- sich vor Ausführung von Aufträgen zu vergewissern, dass die Produzenten im Besitz der erforderlichen urheberrechtlichen Erlaubnis\nder D.________ sind, sowie, wenn ein Produzent nicht auf der Liste der Produzenten mit Standard-Vertrag figuriert, die entsprechende Bestätigung der D.________ einzuholen,\n- keine Aufträge für Produzenten auszuführen, die keine Erlaubnis\nerhalten haben,\n- alle Vervielfältigungen durch Zustellung einer Kopie des Lieferscheins laufend zu melden und dabei eine Kopie des Spiegels\nbzw. der Inlaycard der hergestellten Tonträger beizulegen,\n- der D.________ von jedem hergestellten Tonträger ein Belegexemplar zuzustellen.\n\nDiesen Verpflichtungen kam die G.________ ab Ende 1999 nicht oder\nnur teilweise nach und musste von der D.________ mehrfach auf die Erfüllung ihrer Pflichten hingewiesen werden. Die G.________ kündigte\nschliesslich den Vertrag auf den 31. März 2007. Die Pflicht zur Meldung\nder Herstellung von Ton- und Tonbildträger bestand aber weiterhin gestützt auf den Tarif P1 „aufnehmen von Musik auf Tonträger, die ans Publikum abgegeben werden“. Ziff. 57 des Tarifs sieht deshalb auch vor,\ndass der Kunde (hier die Herstellerin G.________) der D.________ mindestens zehn Tage vor der Herstellung die Werke, die sie auf Tonträgern\nzu veröffentlichen beabsichtigt, melden muss. Der Beschuldigte unterliess es als verantwortlicher Gesellschafter aber in der Folge auch weiterhin, zu prüfen, ob die Werke lizenziert sind und diese Meldungen zu\nmachen und führte Pressaufträge von unlizenzierten Trägern aus. Die\nG.________ produzierte folgende Werkexemplare ohne Lizenz:\nKantonsgericht Schwyz 3\n\n[…]\n\nDer Beschuldigte wusste um die Meldepflicht. Dennoch unterliess er es,\ndie D.________ zehn Tage vor der geplanten Produktion zu informieren.\nDer Beschuldigte handelte dabei als Geschäftsführer der G.________\nAG, deren der statutarische Zweck die Produktion, der Import und Export\nvon Datenträgern sowie Handel mit Produkten aller Art ist, gewerbsmäsig.\n\nIm Hinblick auf die Hauptverhandlung stellte die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift folgende Anträge (Vi-act. 1):\n\n1. A.________ sei zu bestrafen mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 180.00 und einer Busse von CHF 8’100.00.\n\n2. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben und die Probezeit\nauf zwei Jahre festzulegen.\n\n3. Die Ersatzfreiheitsstrafe für das schuldhafte Nichtbezahlen der\nBusse sei auf 45 Tage festzulegen.\n\n4. Die beschlagnahmten Akten (act. 5.1.09) seien nach rechtskräftiger Erledigung der vorliegenden Strafuntersuchung an die\nG.________ AG herauszugeben.\n\n5. Die Verfahrenskosten seien A.________ aufzuerlegen.\n\nDie Hauptverhandlung vor Strafgericht Schwyz fand am 14. März 2016 statt.\nDie anwesenden Parteien stellten folgende Anträge (Vi-act. 16):\n\nPrivatklägerin D.________\n\n1. Schuldigsprechung und Bestrafung im Sinne der Anklage.\n\n2. Zusprechung einer Zivilforderung in Höhe von CHF 241‘697.70.\n\n3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschuldigten.\n\n"}