3. Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus der Gerichtsgebühr von Fr. 3‘000.00, den Kosten der Anklagevertretung von Fr. 1‘000.00 und den Zeugengeldern von Fr. 600.00, gehen zu Lasten des Kantons. 4. Der Beschuldigte wird für das erstinstanzliche Verfahren mit Fr. 4‘000.00 aus der Kantonsgerichtskasse entschädigt. 5. Der Beschuldigte wird für das Berufungsverfahren mit Fr. 7‘400.00 aus der Kantonsgerichtskasse entschädigt.