c) vom Vorwurf der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln durch unbegründetes brüskes Bremsen im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 37 Abs. 1 SVG und Art. 12 Abs. 2 VRV; Kantonsgericht Schwyz 29 d) vom Vorwurf der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB. 2. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestehend aus den Untersuchungskosten von Fr. 3‘598.80, der Gerichtsgebühren von Fr. 3‘000.00, der Ausfertigungsgebühr von Fr. 309.60, den Auslagen/Zustellgebühr von Fr. 110.10, total Fr. 7‘018.50, gehen zu Lasten des Kantons.