Rechtsanwalt B.________ an der Berufungsverhandlung teil (KG-act. 19) und verfasste ein 20-seitiges Plädoyer (Beilage 1 zu KG-act. 19). Die eingereichte Kostennote über total Fr. 5‘740.10 (inkl. Spesen und 8 % MWST) erscheint als angemessen, ist aber um die Teilnahme an der Hauptverhandlung zu erhöhen, sodass die Entschädigung auf pauschal Fr. 7‘000.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) festzusetzen ist;- erkannt: In Gutheissung der Berufung wird das Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 17. März 2016 (SGO 2015 12) aufgehoben und wie folgt ersetzt: 1. Der Beschuldigte wird freigesprochen