2.1.04 und 2.1.06) sowie ein sechsseitiges Plädoyer (Vi-act. 3). Angesichts dieses Aufwandes (zuzüglich Instruktion und Vorbereitung) sowie der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Streitsache erscheint eine Entschädigung von pauschal Fr. 4‘000.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) als angemessen. Zweitinstanzlich reichte Rechtsanwalt Dr. iur. I.________ – ebenfalls ohne Kostennote – eine Berufungsanmeldung (KG-act. 2) sowie eine Berufungserklärung (KG-act. 3 und 4) ein, bevor er das Mandat niederlegte. Dieser geringe Aufwand ist pauschal mit Fr. 400.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) zu entschädigen.