Der damalige Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. iur. I.________, reichte im Unter- suchungs- und erstinstanzlichen Gerichtsverfahren keine Kostennote ein, sodass die Entschädigung ermessensweise festzulegen ist. Er nahm an sechs staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen (U-act. 10.1.01-10.1.06) und der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (Vi-act. 5) teil, verfasste zwei kurze Eingaben im Untersuchungsverfahren (U-act. 2.1.04 und 2.1.06) sowie ein sechsseitiges Plädoyer (Vi-act. 3).