Die Kostentragung im Rechtsmittelverfahren hat nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens der Parteien zu erfolgen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte obsiegt mit seiner Berufung vollumfänglich. Auch im zweitinstanzlichen Verfahren sind keine Gründe für eine Kostenauferlegung nach Art. 426 Abs. 2 StPO ersichtlich. Ausgangsgemäss gehen die Kosten des Berufungsverfahrens deshalb zu Lasten des Kantons.