4. Schliesslich wird dem Beschuldigten vorgeworfen, sich der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schuldig gemacht zu haben, indem er nach dem Überholmanöver ohne begründeten Anlass eine Vollbremsung vollzogen und so E.________ zum Abbremsen bis zum Stillstand gezwungen habe (Anklageziffer 3). Dieser Vorwurf beruht auf demselben Sachverhalt wie derjenige der groben Verkehrsregelverletzung durch brüskes Bremsen. Nachdem der Sachverhalt betreffend brüskes Bremsen nicht nachgewiesen werden konnte Kantonsgericht Schwyz 26