Ist aber keiner der beiden Vorgänge wahrscheinlicher, so verbleiben an beiden Varianten erhebliche Zweifel. Mithin ist der Anklagesachverhalt betreffend brüskes Bremsen im Sinne von Art. 37 Abs. 1 SVG und Art. 12 Abs. 2 VRV nicht rechtsgenüglich nachgewiesen, sodass der Beschuldigte – in dubio pro reo – freizusprechen ist.