Das Kantonsgericht konnte sich anlässlich der Berufungsverhandlung davon überzeugen, dass die Schilderungen von E.________ und F.________ auf selbst Erlebtem beruhen und glaubhaft sind. Im Gesamten gesehen erscheint es dem Kantonsgericht daher ebenso wahrscheinlich, dass die Vollbremsung aufgrund des Bremsmanövers des Beschuldigten und zur Verhinderung einer Kollision erfolgte. Ist aber keiner der beiden Vorgänge wahrscheinlicher, so verbleiben an beiden Varianten erhebliche Zweifel.