Demgegenüber schilderten E.________ und F.________ insbesondere anlässlich der Berufungsverhandlung sowie auch bei ihren Einvernahmen vor der Polizei und der Staatsanwaltschaft glaubhaft, dass E.________ eine Vollbremsung habe vollziehen müssen, um eine Kollision zu verhindern. Auch G.________ bestätigte dies mehrfach und glaubhaft. Das Kantonsgericht konnte sich anlässlich der Berufungsverhandlung davon überzeugen, dass die Schilderungen von E.________ und F.________ auf selbst Erlebtem beruhen und glaubhaft sind.