ter betragen und die Fahrzeuge nach der Bremsung noch weitergefahren wären, wäre eine Vollbremsung zur Verhinderung eines Zusammenstosses nicht notwendig gewesen. Auch die Aussage von E.________, dass nach dem Bremsmanöver noch ein Abstand von im günstigsten Fall 40 Meter bestand, ist ein Hinweis darauf, dass eine Vollbremsung womöglich nicht notwendig war. Folglich erscheint es in Würdigung der Aussagen der Beteiligten als möglich, dass E.________ aufgrund der Gesamtsituation erschrak und heftig bremste, obwohl dies objektiv gesehen nicht notwendig gewesen wäre. Demgegenüber schilderten E.________ und F.________