Die Abstandsschätzungen von E.________ und F.________ vor dem Bremsmanöver sind somit wiederum sehr unterschiedlich, inkonstant und variieren zwischen 10-80 Metern. Auffällig ist dabei, dass selbst E.________ den Abstand vor dem Bremsmanöver so schlecht einschätzen konnte, dass er meinte, dies könnten 20 Meter oder 80 Meter gewesen sein. E.________ sagte vor dem Kantonsgericht ausserdem aus, dass er auf der Fahrbahn nicht stillgestanden, sondern langsam weitergefahren sei (KG-act. 19, S. 16). Würde demnach (zugunsten des Beschuldigten) zutreffen, dass der Abstand 80 Me- Kantonsgericht Schwyz 25