__ erwähnte anlässlich der polizeilichen Befragung, dass der Beschuldigte sich auf der Höhe des rechtsseitigen Naturplatzes befunden habe, als er bremste. Ihr Fahrzeug habe sich zu diesem Zeitpunkt ausgangs der Kuppe, respektive in der Abfahrt, kurz vor oder nach der leichten Linkskurve befunden (U- act. 8.1.05, Frage 15). Vor dem Kantonsgericht schätzte sie den Abstand der beiden Fahrzeuge vor dem Bremsmanöver auf 10 Meter (KG-act. 19, S. 20). G.________ und der Beschuldigte machten keine Angaben zu den Fahrzeugabständen.