Für die Beurteilung der Notwendigkeit des Bremsmanövers von E.________ sind die Angaben der Beteiligten zu den Fahrzeugabständen vor und nach der Bremsung zu berücksichtigen. Demnach schätzte E.________ anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme den Abstand der beiden Fahrzeuge vor dem Bremsmanöver auf ca. 50 Meter (U-act. 10.1.03, Frage 26). Vor dem Kantonsgericht konnte er den Abstand nicht genau angeben. Dies könnten 20 Meter oder auch 80 Meter gewesen sein (KG-act. 19, S. 16). F.________ erwähnte anlässlich der polizeilichen Befragung, dass der Beschuldigte sich auf der Höhe des rechtsseitigen Naturplatzes befunden habe, als er bremste.