b) Der Fahrzeugführer, der anhalten will, hat nach Möglichkeit auf die nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen (Art. 37 Abs. 1 SVG). Brüskes Bremsen und Halten sind nur gestattet, wenn kein Fahrzeug folgt und im Notfall (Art. 12 Abs. 2 VRV). Die Frage, ob das unvermittelte Bremsen unnötigerweise erfolgte, kann nicht generell, sondern nur im konkreten Fall unter Würdigung der Umstände entschieden werden (BGE 137 IV 326 E. 3.3.3 mit Hinweisen). Ein brüskes Bremsen verstösst nur dann gegen die genannten Normen, wenn dadurch andere Verkehrsteilnehmer gefährdet werden (Philippe Weissenberger, a.a.O., Art. 37 SVG N 9 mit Hinw. auf BGE 117 IV 504).