ler“ ohne begründeten Anlass eine Vollbremsung vollzogen habe (angefochtenes Urteil, E. 2.2-2.4). Der Beschuldigte wendet dagegen ein, bei einem Abstand der beiden Fahrzeuge nach der Bremsung von 30 Metern könne man wohl kaum von einem Schikanestopp sprechen. Eine Vollbremsung sei offenbar nicht angemessen oder jedenfalls nicht notwendig gewesen, um rechtzeitig hinter dem Fahrzeug des Beschuldigten anhalten oder fahren zu können. Bei einem Schikanestopp wären die Fahrzeugabstände viel kleiner (Beilage 1 zu KG-act. 19, S. 9-14). Kantonsgericht Schwyz 23