Dass sich die Ehefrau des Beschuldigten auf dem Rücksitz befunden haben solle, sei eine reine Schutzbehauptung. Schliesslich sei nicht nachvollziehbar, dass es zur verbalen Auseinandersetzung gekommen und Anzeige erstattet worden wäre, wenn nicht etwas Heftigeres passiert wäre als ein Überholmanöver. Dass die Vollbremsung als Reaktion auf die Lichthupe erfolgt sei, welche den Beschuldigten provoziert haben dürfte, sei hingegen plausibel. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte nach seinem Überholmanöver als Reaktion auf die Lichthupe von E.________ mitten auf der Strasse etwa auf der Höhe des Kiesplatzes nach der Liegenschaft „Thei-