a) Die Vorinstanz würdigte die Zeugenaussagen betreffend Vollbremsung als übereinstimmend und aufgrund ihres Detaillierungsgrades als tatsächlich erlebt und glaubhaft. Demgegenüber sei die Aussage des Beschuldigten bei der Staatsanwaltschaft, er habe auf dem Kiesplatz gebremst, aufgrund der damit verbundenen Schleudergefahr bei einer Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h schwer nachvollziehbar. Auch seine Aussagen zum Grund des Anhaltens seien verwirrend und inkonsistent. Dass sich die Ehefrau des Beschuldigten auf dem Rücksitz befunden haben solle, sei eine reine Schutzbehauptung.