Auch eine einfache Verkehrsregelverletzung kann damit nicht hinreichend nachgewiesen werden, weshalb sich eine Rückweisung der Anklage zur Ergänzung (Art. 329 Abs. 2 i.V.m. Art. 379 StPO) erübrigt. 3. Des Weiteren wird dem Beschuldigten vorgeworfen, sich der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln durch unbegründetes brüskes Kantonsgericht Schwyz 22 Bremsen (Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 37 Abs. 1 SVG und Art. 12 Abs. 2 VRV) schuldig gemacht zu haben, indem er nach dem Überholmanöver ohne begründeten Anlass eine Vollbremsung vollzogen habe (Anklageziffer 2).