Gemäss Sachverhalt der Eventualanklage soll der Beschuldigte nach dem Viadukt die dort geltende allgemeine Höchstgeschwindigkeit ausserorts von 80 km/h um mindestens 30 km/h überschritten haben. Mit dieser Geschwindigkeit von mindestens 110 km/h soll er E.________ überholt haben (Viact. 1). Bei Geschwindigkeitsüberschreitungen ausserorts auf nicht richtungsgetrennten Strassen liegt rechtsprechungsgemäss eine einfache Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG vor, wenn die Geschwindigkeitsüberschreitung maximal 29 km/h beträgt (e contrario: Gerhard Fiolka, in: Basler Kommentar zum SVG, Basel 2014, N 68 zu Art. 90 SVG;