Allerdings stellt nicht jedes Abweichen vom Anklagesachverhalt eine Verletzung des Anklagegrundsatzes dar. Soweit das gerichtliche Beweisverfahren ergibt, dass sich das Tatgeschehen in einzelnen Punkten anders abspielte, bleibt eine Verurteilung mög- Kantonsgericht Schwyz 21 lich, wenn dadurch die vom Anklageprinzip angestrebten Ziele nicht verfehlt werden (Marcel Alexander Niggli/Stefan Heimgartner, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 36-39, 53 zu Art. 9 StPO).