Demnach können nur Sachverhalte Gegenstand des Gerichtsverfahrens sein, die der beschuldigten Person in der Anklageschrift vorgeworfen werden. Hierzu muss die Anklage den der beschuldigten Person zur Last gelegten Sachverhalt so präzise umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind. Das Gericht darf in der Folge für sein Urteil nur den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt beachten. Allerdings stellt nicht jedes Abweichen vom Anklagesachverhalt eine Verletzung des Anklagegrundsatzes dar.