Der Beschuldigte entgegnete, eine einfache Verkehrsregelverletzung bzw. eine Geschwindigkeitsüberschreitung unter 30 km/h sei nicht angeklagt. Ausserdem seien nur Schätzungen der Geschwindigkeit vorhanden, sodass sich auch eine Rückweisung der Anklage zur Prüfung einer fahrlässigen einfachen Verkehrsregelverletzung nicht lohne (KG-act. 19, S. 35 f.).