h) Die Anklagebehörde machte anlässlich der Berufungsverhandlung geltend, falls dem Beschuldigten keine grobe Verletzung der Verkehrsregeln durch Geschwindigkeitsüberschreitung vorgeworfen werden könne, sei eine Verurteilung wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln zu prüfen. Auch dieser Vorwurf sei von der Anklage mitumfasst (Beilage 2 zu KG-act. 19, S. 4). Der Beschuldigte entgegnete, eine einfache Verkehrsregelverletzung bzw. eine Geschwindigkeitsüberschreitung unter 30 km/h sei nicht angeklagt.