Die Berechnung beruht darüber hinaus bei sämtlichen Parametern auch lediglich auf Schätzungen der Beteiligten oder Pauschalen (Ausbiege- und Wiedereinbiegestrecke). Schliesslich wird nur die durchschnittliche Überholgeschwindigkeit berechnet. Selbst der Autor des Basler Kommentars bemerkt denn auch, dass sich mit der Berechnungsformel der tatsächliche Überholweg (bzw. vorliegend die Überholgeschwindigkeit) nur annäherungsweise ermitteln lasse (Stefan Maeder, a.a.O., N 43 zu Art. 35 SVG). Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte mit 109 km/h oder weniger überhol- Kantonsgericht Schwyz 20