_) und einem Überholweg von 200 Metern (weil der Beschuldigte im ungünstigsten Fall das Überholmanöver 30 Meter nach der Tafel „Ende Höchstgeschwindigkeit 60“ begann und zugab, das Überholmanöver bereits vor dem Theiler-Haus abgeschlossen zu haben), ergäbe sich eine durchschnittliche Überholgeschwindigkeit des Beschuldigten von 113,8 km/h. Dabei handelt es sich aber nicht nur um eine unzulässige Beurteilung zuungunsten des Beschuldigten (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO). Die Berechnung beruht darüber hinaus bei sämtlichen Parametern auch lediglich auf Schätzungen der Beteiligten oder Pauschalen (Ausbiege- und Wiedereinbiegestrecke).