Als durchschnittliche Überholgeschwindigkeit (v1) zugunsten des Beschuldigten resultiert 68,49 km/h. Dies wäre erheblich langsamer als der Beschuldigte selber zugibt (80-90 km/h). Lediglich im für den Beschuldigten ungünstigsten Fall, d.h. bei einer Geschwindigkeit von E.________ von 80 km/h (Aussagen von F.________ und G.________) und einem Überholweg von 200 Metern (weil der Beschuldigte im ungünstigsten Fall das Überholmanöver 30 Meter nach der Tafel „Ende Höchstgeschwindigkeit 60“ begann und zugab, das Überholmanöver bereits vor dem Theiler-Haus abgeschlossen zu haben), ergäbe sich eine durchschnittliche Überholgeschwindigkeit des Beschuldigten von 113,8 km/h.