F.________ und G.________ sagten somit übereinstimmend aus, dass der Beschuldigte das Überholmanöver etwas vor dem Kiesplatz beendete. Den Aussagen des Beschuldigten zufolge beendete er das Überholmanöver beim oder kurz vor dem Theiler-Haus. Der Kiesplatz beginnt erst nach dem Theiler- Haus (U-act. 8.1.02, Foto 4), sodass der Überholweg gemäss Aussagen von F.________ und G.________ länger gewesen sein müsste als der Beschuldigte selber zugab. Nachdem es sich bei den Angaben von G.________ und Kantonsgericht Schwyz 19