G.________ verortete das Ende des Überholmanövers bei der polizeilichen Einvernahme nicht (vgl. U-act. 8.1.07, Frage 15). Vor der Staatsanwältin gab er an, der Beschuldigte habe sie überholt, dann sei er wieder auf ihre Fahrbahn gekommen. Dabei sei er ins Schlingern gekommen. Danach habe er schon bald einmal gebremst (U-act. 10.1.05, Frage 23), ungefähr auf der Höhe des rechtsseitigen Parkplatzes (U-act. 10.1.05, Frage 20).